Digitale Gesundheitsanwendungen zulasten der GKV

BfArM veröffentlicht Liste erstattungsfähiger Apps

Berlin - 06.10.2020, 16:15 Uhr

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Sitz in Bonn hat am heutigen Dienstag erstmals eine Liste erstattungsfähiger Gesundheitsapps vorgelegt. (Foto: BfArM)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Sitz in Bonn hat am heutigen Dienstag erstmals eine Liste erstattungsfähiger Gesundheitsapps vorgelegt. (Foto: BfArM)


Ab sofort können Ärzte ihren Patienten Digitale Gesundheitsanwendungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschreiben. Die bisher ausstehende Liste verordnungsfähiger Apps veröffentlichte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte heute auf seiner Website.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat heute die lange erwartete Liste erstattungsfähiger Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) vorgelegt. Auch wenn sie mit bisher lediglich zwei Eintragungen zunächst recht kurz ausfällt: Jetzt ist damit der Weg frei für sogenannte Apps auf Rezept.

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Den Grundstein hatte die Bundesregierung auf Initiative von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) gelegt, das sie im Dezember 2019 verabschiedete. Demnach dürfen Ärzte ihren Patienten bestimmte Gesundheitsanwendungen verordnen. Die Kosten trägt die jeweilige Krankenkasse des Versicherten. Voraussetzung ist, dass die App auf der heute veröffentlichten BfArM-Liste steht.

Was sind Digitale Gesundheitsanwendungen?

Unter digitalen Gesundheitsanwendungen sind zertifizierte Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (I oder IIa) zu verstehen, die hauptsächlich auf digitalen Technologien basieren. Sie sollen den Nutzer bei Diagnose, Adhärenz und Therapie von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen unterstützen.

Um in das DiGA-Verzeichnis zu gelangen, müssen die Anbieter der Apps einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen. Damit dieser genehmigt wird, müssen die Apps zunächst als Medizinprodukt zertifiziert sein und dadurch ihre Sicherheit und Funktionstauglichkeit nachweisen. Ferner müssen Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit belegt und ein positiver Effekt auf die Patientenversorgung nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis noch nicht erbracht werden, dürfen DiGA – nach Vorliegen einer Begründung und eines Evaluationskonzepts – auch vorübergehend für zwölf Monate in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Spahn sagte, das Verzeichnis solle für Ärztinnen und Ärzte zu einem „Digital-Lexikon“ werden, in dem sie verordnungsfähige Anwendungen finden können. „Die Wirkung dieser digitalen Hilfsmittel wird genau überprüft. Deswegen wächst diese Liste nur langsam auf.“ Trotzdem sei sie eine „Weltneuheit“ und Deutschland das erste Land, in dem es Apps auf Rezept gebe.

Derzeit 21 Anwendungen in der Prüfung

Derzeit sind 21 Anwendungen in der Prüfung, wie das BfArM in einer Pressemitteilung mitteilt. Für weitere rund 75 Anwendungen seien Beratungsgespräche mit den Herstellern geführt worden. Somit könnten „kurzfristig weitere Anwendungen in die Prüfung und ins Verzeichnis kommen“. Bei den ersten beiden Eintragungen handelt es sich um eine App für eine Tinnitus-Therapie und eine Anwendung, die Menschen mit Angststörungen unterstützen soll.


dpa-AFX / DAZ.online
redaktion@daz.online


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