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Am kommenden Samstag soll eine überarbeitete Corona-Testverordnung in Kraft treten. Ihr Ziel: Es soll noch umfassender – und einfacher – auf SARS-CoV-2 getestet werden, auch wenn die Getesteten symptomfrei sind. Neu ist zudem, dass der öffentliche Gesundheitsdienst künftig auch Apotheken mit PoC-Tests beauftragen kann. Diese sollen dann für die Durchführung eine Vergütung von fünf Euro je Test erhalten. Die ABDA hat dafür kein Verständnis – denn Ärzte bekommen für die gleiche Leistung 15 Euro.
Anfang Dezember trat die derzeit gültige Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Sie bestimmt unter anderem, wer Anspruch auf Testungen (PCR und Point-of-Care/PoC) für den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Ebenso wird geregelt, wer die Tests durchführen darf – und wie sie abgerechnet werden.
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Nun will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Verordnung anpassen – schließlich bleibt auch das Ausbruchsgeschehen dynamisch. Parallel zu den ersten Impfungen setzt die Regierung weiterhin auf eine „stringente, effektive Strategie gezielter Testungen“. Sie seien „von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung von Corona-Infektionsketten und damit für die Verhinderung unkontrollierter Ausbruchsgeschehen“, heißt es im aktuellen Referentenentwurf für die „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“.
Ziel sei, nicht nur umfassender als bisher, sondern auch einfacher zu testen. So soll nun beispielsweise auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe verstärkt getestet werden, auch wenn die Personen keine Symptome aufweisen. Zudem wird etwa im Bereich der ambulanten Intensivpflege der Anspruch auf Schnelltests ausgeweitet.
Für Apotheken von Bedeutung ist vor allem, dass sie nun auch zu den Personen beziehungsweise Einrichtungen gehören, die von den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖDG) beauftragt werden können, die Testungen durchzuführen. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsentwurfs:
In Abhängigkeit von der Teststrategie der Länder können Apotheken einen wichtigen Beitrag zu deren Umsetzung leisten. Aufgrund des dichten Apothekennetzes steht mit den Apotheken ein ortsnaher, niedrigschwelliger Zugang zu PoC-Antigen-Tests zur Verfügung.“
Neu aufgenommen in den Kreis der berechtigten Leistungserbringer werden zudem medizinische Labore, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ärztlich oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen.
Für Apotheken gilt allerdings: Sie können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden. Für einen solchen Test nach Maßgabe der Verordnung erhalten die Apotheken – da es sich bei ihnen nicht um ärztliche oder zahnärztliche Leistungserbringer handelt – eine Vergütung von fünf Euro.
Ebenso wie alle anderen berechtigten Leistungserbringer erhalten die Apotheken, die Schnelltests im Auftrag des ÖDG durchführen, für die von ihnen beschafften Tests zudem eine Vergütung in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten – höchstens allerdings 9 Euro je Test.
Für ärztliche Leistungserbringer sieht die Verordnung hingegen weiterhin eine Vergütung in Höhe von 15 Euro vor – für „das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ – gleich ob PCR oder (PoC-)Antigentest.
ABDA: Fünf Euro entsprechen nicht bisherigen Erfahrungswerten
Warum Apotheken fünf, Ärzte aber 15 Euro für die Durchführung des Schnelltests bekommen, ist auch für die ABDA nicht plausibel. Sie hat bereits gestern gegenüber dem BMG zum Verordnungsentwurf Stellung bezogen. Darin betont sie, dass dieser Unterschied in der Vergütung „nicht nachvollziehbar“ sei. Der Aufwand für die Tests unterscheide sich nicht danach, wer sie durchführe. Auch die Kosten für das eingesetzte Personal seien grundsätzlich vergleichbar. Die ABDA unterstreicht: Die Gebührenhöhe von 5 Euro liege deutlich unter allen Erfahrungswerten, die bislang der Kostenkalkulation von Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigentests zugrunde liegen. Auch aus der Verordnungsbegründung ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine derart niedrige Gebühr rechtfertigen könnten.
Und der ABDA ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Nämlich, dass die Apotheken nur freiwillig als Beauftragte für die Testungen eingebunden werden können. Dies ist aber nach ihrem Verständnis des Verordnungstexts gegeben. Gerade angesichts der zu beachtenden Rahmenbedingungen (Arbeitsschutz, Räumlichkeiten etc.) und der genannten finanziellen Fragestellungen müsse es Apothekenleitern möglich sein, frei darüber zu entscheiden, ob sie sich seitens der zuständigen Stellen beauftragen lassen wollen oder nicht.
Wie das BMG auf die Einwände der ABDA reagiert, bleibt abzuwarten. Ob es bei den fünf Euro bleibt, werden wir aber schon in Kürze wissen, da die geänderte Testverordnung bereits am 16. Januar in Kraft treten soll – so sieht es der Entwurf jedenfalls vor.
Die Corona-Testverordnung beruht auf § 20i Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der wiederum auf dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite fußt. Damit tritt sie mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.
6 Kommentare
Stimmt so nicht
von Max am 15.01.2021 um 23:50 Uhr
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corona-test
von pille62 am 15.01.2021 um 14:52 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
corona-test in der Apotheke!?
von pille62 am 15.01.2021 um 14:14 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Man könnte das auch ... so sehen ...
von Christian Timme am 14.01.2021 um 19:30 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Man könnte das auch ... so sehen
von Christoph am 14.01.2021 um 22:30 Uhr
AW: Man könnte das auch ... so sehen
von Thomas Kerlag am 15.01.2021 um 7:59 Uhr
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