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Bundesrat bestätigt Gesetzesnovelle zum Lobbyregister
Lobbyisten sollen künftig ihre Ziele offenbaren
Die Reform des Lobbyregistergesetzes ist beschlossene Sache. Ab dem 1. März 2024 gelten verschärfte Regeln für die Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung. Die Schwelle für die Registrierungspflicht wird deutlich gesenkt. Lobbyisten müssen bald genau angeben, welche Gesetze sie beeinflussen wollen.
Bereits am 19. Oktober hatte der Bundestag eine Änderung des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG), das zum Jahresbeginn 2022 in Kraft getreten war, auf den Weg gebracht. Das Gesetz regelt, welche Kontakte zwischen Interessenvertreter:innen zum Bundestag oder zur Bundesregierung öffentlich gemacht werden müssen. Es bestimmt zudem Rahmenbedingungen für eine „integre Interessenvertretung“. Derzeit sind 83 Einträge mit einem Bezug zu Apotheken im Lobbyregister gelistet. Dazu zählen beispielsweise ABDA, DocMorris und die Landesapothekerverbände.
Sowohl die AfD- als auch die Unions-Fraktion hatten im Bundestag gegen den Entwurf gestimmt, die Linksfraktion enthielt sich. Die Union bemängelte insbesondere einen „unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand“. Am vergangenen Freitag hat das Gesetz erfolgreich den Bundesrat durchlaufen.
Wer ist ein Lobbyist?
Die Gesetzesänderung verschiebt den Kreis der Registrierungspflichtigen: Bisher mussten sich Interessenvertreter:innen erst registrieren, sofern sie in den letzten drei Monaten mindestens 50 Einzelkontakte aufgenommen hatten. Diese Schwelle wird nun auf 30 Kontakte gesenkt. Zunächst waren nur Parteien oder Träger eines öffentlichen Amtes von der Pflicht ausgenommen. Mit der Gesetzesnovelle werden auch Mitglieder von Parteijugendorganisationen von der Register-Pflicht ausgeschlossen.
Auch mit Blick auf die Adressaten wird das Register erweitert. Unterlagen bisher nur Kontakte zu „Organen, Mitgliedern, Fraktionen und Gruppen des deutschen Bundestages“ der Pflicht, werden nun auch ausdrücklich Einflussnahmen auf „Gremien“ des Bundestages mit einbezogen. Gremien sind beispielsweise die Arbeitskreise der Fraktionen, der Ältestenrat oder die Fachausschüsse des Bundestages. Ebenso werden die Vorschriften bezüglich der Kontaktaufnahme zur Bundesregierung verschärft. Bisher galt die Meldepflicht für Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretär:innen, Staatssekretär:innen, Abteilungs- und Unterabteilungsleiter:innen. Mit der aktuellen Gesetzesänderung werden auch Einflussnahmen gegenüber Referent:innen auf Regierungsebene mit einbezogen.
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Zielsetzungen und Finanzquellen enttarnen
Neben dem Personenkreis der Lobbyistinnen und Lobbyisten sowie deren Adressaten werden auch die zu registrierenden Informationen erweitert. So müssen Mitgliedschaften offengelegt werden, „die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen“, ebenso wie auch ehemalige Tätigkeiten für die Bundesregierung oder den Bundestag im Zeitraum der letzten fünf Jahre. Darüber hinaus sollen Interessenvertreter:innen den Umfang und die Quellen ihrer Finanzmittel offen legen. Im Falle von Unteraufragsverhältnissen muss nun auch der Hauptauftraggeber angegeben werden. Die registerführende Behörde bekommt erweiterte Prüfbefugnisse
Interessenvertreter:innen sollen zukünftig zudem ganz genau angeben, auf welche Gesetzesänderungen ihre Einflussnahme abzielt. Auch sollen dafür angefertigte Gutachten und Stellungnahmen in schriftlicher Form im Lobbyregister dokumentiert werden. Die Identität der adressierten Mitglieder von Bundestag oder Bundesregierung soll jedoch weiterhin anonym bleiben. Das Gesetz tritt zum 1. März des kommenden Jahres in Kraft.
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