Die Stadt Düsseldorf ist der Ansicht, dass die zu betreibenden Apotheken nicht nur entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt liegen – so viel dürfte ohnehin unstrittig sein. Sie lägen auch nicht in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten.
Vorgaben des Landesministeriums
Insofern komme es nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020 darauf an, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Und diese Nachbarschaft sieht die Stadt vorliegend nicht: Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein beziehungsweise Köln/Bonn voneinander getrennt seien.
Verwaltungsgericht: „funktionale“ Auslegung nötig
Doch die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Stadt nicht. Wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts vom Freitag heißt, liegen aus seiner Sicht die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen durchaus in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten.
Dazu führt es aus, dass der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG funktional zu verstehen sei. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze aufweisen. Es komme maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon könne jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden.
Die in dem Erlass des MAGS NRW gestellten Anforderungen deckten sich mit der bisherigen Rechtsprechung. Aus der Formulierung „innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums“ folge jedoch kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf hinreichend schnell erreichbar. Diese Auffassung teile auch die Stadt.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Auch die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Stadt Düsseldorf kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az.: 26 K 2364/23
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