Apotheken in Aachen und Düsseldorf

Gericht: Für einen zulässigen Filialverbund kommt es auf die Entfernung an

Berlin - 11.03.2024, 10:45 Uhr

Wie weit darf eine Filialapotheke von der Hauptapotheke entfernt sein? (Foto: imago images / Christian Ohde)

Wie weit darf eine Filialapotheke von der Hauptapotheke entfernt sein? (Foto: imago images / Christian Ohde)


Wann sind zwei Kreise oder Kreisstädte „benachbart“? Diese Frage wird wichtig, wenn es um den Betrieb mehrerer Apotheken im Filialverbund geht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun entschieden: Es kommt weniger auf die unmittelbare Nachbarschaft als vielmehr auf die Erreichbarkeit der Filialen von der Hauptapotheke an. Bei einer Fahrtzeit unter eine Stunde könnten auch Aachen und Düsseldorf als „benachbart“ gelten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich mit der Klage von fünf Apothekern befasst, die sich bei der Stadt Düsseldorf erfolglos um eine gemeinsame Apothekenbetriebserlaubnis für einen Filialverbund bemüht haben.

Ausgangssituation ist, dass zwei der Kläger in Düsseldorf drei Apotheken in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben. Die anderen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Diese beiden OHGs wollen sie nun zusammenführen. Die entstehende OHG soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapotheke) und zwei Apotheken in Aachen führen.

Die Stadt Düsseldorf lehnte es jedoch ab, die entsprechende Erlaubnis zu erteilen – und so landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Was ist „benachbart“?

Das Apothekengesetz (ApoG) macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Eine davon lautet:

§ 2 Abs. 4 ApoG

Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn  (…) 

2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

Die Stadt Düsseldorf ist der Ansicht, dass die zu betreibenden Apotheken nicht nur entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt liegen – so viel dürfte ohnehin unstrittig sein. Sie lägen auch nicht in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten. 

Vorgaben des Landesministeriums

Insofern komme es nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020 darauf an, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Und diese Nachbarschaft sieht die Stadt vorliegend nicht: Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein beziehungsweise Köln/Bonn voneinander getrennt seien.

Verwaltungsgericht: „funktionale“ Auslegung nötig

Doch die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Stadt nicht. Wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts vom Freitag heißt, liegen aus seiner Sicht die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen durchaus in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten.

Dazu führt es aus, dass der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG funktional zu verstehen sei. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze aufweisen. Es komme maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon könne jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden.

Die in dem Erlass des MAGS NRW gestellten Anforderungen deckten sich mit der bisherigen Rechtsprechung. Aus der Formulierung „innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums“ folge jedoch kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf hinreichend schnell erreichbar. Diese Auffassung teile auch die Stadt.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Auch die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Stadt Düsseldorf kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung beantragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az.: 26 K 2364/23


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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