- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 24/1997
- Neues Fach für PTA: ...
DAZ aktuell
Neues Fach für PTA: Apothekenpraxis plus EDV
Da ein Inkrafttreten der Verordnung zum 1. August 1998 vorgesehen sei, bleibe den Schulen genügend Zeit für die Umstellung, erklärte Referatsleiterin Dr. Christine Gaudich vom Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage der DAZ. Die teilweise diskutierte Verlängerung der PTA-Ausbildung auf drei Jahre ist demnach nicht in die Verordnung aufgenommen worden, es bleibt bei der zweijährigen Ausbildung an einer Schule sowie der anschließenden halbjährlichen praktischen Ausbildung - und dem Führen eines Tagebuchs - in einer Offizin. Neu ist jedoch ein 160 Stunden umfassendes "Schnupperpraktikum", mit dem die Interessenten den Apothekenbetrieb kennen lernen sollen. Für Apothekenhelfer, -facharbeiter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum. Ein weiterer Teil der künftigen PTA-Ausbildung umfaßt "Erste Hilfe" mit einem Umfang von acht Doppelstunden außerhalb der Schule. Neben der "Apothekenpraxis" als neuem Fach, das zugleich Prüfungsfach für den zweiten Prüfungsabschnitt werden soll, wird "Körperpflegekunde" neu eingeführt. Wie Gaudich erläuterte, ist es den Schulen überlassen, ob "Apothekenpraxis" mit apothekenrelevanten Themen als Teil in einem bestehenden Fach oder aber als eigenständiges Fach behandelt wird. Insgesamt wurde bei unveränderter Gesamtstundenzahl der Anteil theoretischer Kurse wie Arzneimittelkunde oder Galenik zu Lasten des praktischen Unterrichts erhöht. Die staatliche Prüfung gliedert sich, so der Verordnungstext, in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt soll künftig neben dem schriftlichen und praktischen auch den praktischen Teil einschließen, der zweite Prüfungsabschnitt findet demnach nach der praktischen Ausbildung statt, er besteht aus einer mündlichen Prüfung in Apothekenpraxis. Neu ist darüber hinaus die Etablierung eines schriftlichen Protokolls der Prüfung, da sich dies bei anderen staatlichen Prüfungen bewährt habe. Künftig soll zudem ein Apotheker, der im öffentlichen Gesundheitsdienst der zuständigen Behörde tätig ist, Vorsitzender des Prüfausschusses sein können, wobei es sich auch um eine ehrenamtliche Arbeit handeln kann. Der Bundesrat muß der Verordnung noch zustimmen. Erwartet werden jedoch allenfalls marginale Änderungen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.