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Steuerrecht: Fachkongreß im Ausland
Ist der Arzt Spezialist auf seinem Fachgebiet und nebenbei auch in der Forschung tätig, so liegt es nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.7.1997 (III 37/97) auf der Hand, daß die Teilnahme an dem führenden internationalen Fachkongreß in den USA vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die Fortbildung von Ärzten nahezu selbstverständlich beruflich veranlaßt ist.
Als Nachweis, daß der Arzt im wesentlichen an den Fachveranstaltungen und nicht am üblicherweise angebotenen allgemeinbildenden Rahmenprogramm teilgenommen hat, sind während der Veranstaltungen angefertigte Notizen nur bedingt geeignet. Gegen ein privates touristisches Interesse an der Reise spricht es, wenn der Arzt regelmäßig alle zwei Jahre an der Veranstaltung in Amerika teilnimmt, er allein reist und sich sein Aufenthalt auf die Kongreßtage beschränkt.
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