DAZ aktuell

Künstliche Befruchtung: Als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Ein Ehepaar kann die Kosten für einen ärztlichen Eingriff, durch den bei der Frau unter Verwendung von Sperma des Mannes künstlich eine Schwangerschaft eingeleitet wird, als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Möglichkeit in einem Urteil vom 18.6.1997 (III R 84/96) zumindest für den Fall bejaht, daß eine Frau aus biologischen Gründen empfängnisunfähig ist und die Krankenkasse sich weigert, die anfallenden Kosten zu übernehmen.
Eine Ehefrau, die auf natürlichem Wege nicht schwanger werden kann, leidet nach Auffassung des Gerichts an einer Krankheit im steuerlichen Sinn. Die künstliche Befruchtung stellt daher eine Heilbehandlung dar, die dem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen kann und die Folgen eines unnormalen körperlichen Zustandes der Frau zu überwinden hilft. Die Richter begründeten ihr Urteil darüber hinaus mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und dem ebenfalls in der Verfassung verankerten Schutz der Ehe.

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