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DAZ aktuell
Ausnahmen von Kur-Zuzahlung: Familie mit Kind zahlt erst ab 3.000* Mark voll
Grundsätzlich gilt: Wer während einer Kur sein Arbeitsentgelt weiterbezieht, der hat die 25 (20) DM pro Tag beizusteuern - wenn es sich nicht um einen "Härtefall" handelt. Zahlt die Rentenversicherung jedoch als Ersatz für Lohn oder Gehalt "Übergangsgeld", dann gilt damit bereits eine Beteiligung des Versicherten an den Kurkosten als erbracht, weil das Übergangsgeld niedriger ist als der Nettoverdienst: Die 25 (20) DM müssen nicht zugelegt werden. Die Eigenbeteiligung der Rentenversicherten entfällt ferner, wenn
• "laufende Hilfe zum Lebensunterhalt" vom Sozialamt bezogen wird,
• das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
• im jeweiligen Kalenderjahr bereits für sechs Wochen eine Zuzahlung zu einer Kur zu leisten war.
Befreiung von Rentnern, wenn...
In den übrigen Fällen können die Rentenversicherten von der Eigenbeteiligung befreit werden, wenn ihr Einkommen gering ist. Beträgt das Nettoeinkommen eines Alleinstehenden maximal 1.736 (im Osten: 1.456) DM im Monat, so übernimmt die Rentenanstalt die Kurkosten in voller Höhe. Diese Verdienstgrenze entspricht der, die in der Krankenversicherung für die Befreiung von Eigenanteilen gilt - mit der Besonderheit, daß die Krankenkassen vom Bruttoverdienst ausgehen.
Für Rentenversicherte wie auch für Rentner, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, gelten gestaffelte Zuzahlungsbeträge, die mit der Höhe ihres Einkommens steigen. Eine entsprechende (höhere Zuzahlungen ausweisende) Tabelle gilt für Versicherte ohne Kinder.
Wichtig: Ohne Antrag läuft nichts, da den Rentenversicherungen die aktuelle Höhe der Einkünfte ihrer Versicherten nicht bekannt ist.
*Ostdeutschland 2400 DM
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