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Vermieterpauschale: Vorteil, wenn Mieter Nebenkosten selbst abrechnen
Mit der Pauschale sind beispielsweise Reparaturen, Modernisierung, Grundsteuer, Versicherungen, Wassergebühren, Schornsteinfeger und Heizung abgegolten. Lediglich Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung dürfen daneben geltend gemacht werden.
Die Pauschalregelung wirkt sich vorteilhaft aus, wenn relativ geringe Kosten anfallen, etwa nachdem größere Reparaturen durchgeführt (und mit dem Finanzamt in tatsächlicher Höhe abgerechnet) wurden. Sollen später wieder die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, so gilt diese Option für mindestens fünf Jahre. Umgekehrt kann zur Pauschale zurückgekehrt werden, ohne daß damit eine längere Bindungsfrist verbunden wäre.
Gestaltungsmöglichkeiten
Eine weitere Möglichkeit der "Steuerung" besteht darin, mit den Mietern so weit wie möglich zu vereinbaren, daß sie - statt des Vermieters - laufende Kosten unmittelbar mit den Lieferanten abrechnen. Das ist zum Beispiel bei den Heizkosten, beim Strom, beim Wasser und bei der Müllabfuhr möglich. Tragen nämlich die Mieter diese Kosten unmittelbar, dann müssen sie vom Vermieter nicht mehr vorgestreckt und auf die Mieter aufgeteilt werden.
Der Vorteil für den Vermieter: Er braucht die sonst umzulegenden Beträge nicht als Einnahme zu erfassen - kann aber dennoch die volle 42-DM-Pauschale pro Quadratmeter "gegenrechnen". Bedingung für dieses Steuersparmodell ist aber, daß die Mieter unmittelbare Vertragspartner der Lieferunternehmen werden und nicht nur anstelle des Vermieters das Geld überweisen.
Dasselbe gilt für vermietete Eigentumswohnungen. Wird ein Gebäude nur zum Teil bewohnt (und zum anderen Teil zum Beispiel gewerblich genutzt), so kann der Pauschbetrag nur für die Wohnfläche in Anspruch genommen werden. Und auch für Zeiträume, in denen das Gebäude nicht bewohnt ist, fällt die Pauschalregelung flach.
Gehört das Haus (die Eigentumswohnung) mehreren Steuerzahlern und sind sie an den Mieteinkünften beteiligt, dann müssen sie sich untereinander verständigen, ob die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale angesetzt werden sollen. Das Finanzamt wird nach den konkreten Aufwendungen abrechnen, wenn sich die Gemeinschaft nicht komplett für das Pauschalverfahren entscheidet.
Wichtig: Hat der Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und ist dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen, so kann er entweder die Pauschale nicht beanspruchen oder er verzichtet auf die anteiligen Erhaltungsaufwendungen.
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