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Mieterhöhung: Der Brief des Vermieters setzt zwei Fristen in Gang
Grundsätzlich sind Mieterhöhungen nicht von heute auf morgen möglich. Der Mieter hat eine gesetzlich eingeräumte Frist, in der er sich Klarheit darüber verschaffen kann, ob und in welcher Höhe der Vermieter mehr für dieselbe Leistung fordern darf. Das heißt: Die Mieterhöhung ist generell von der Zustimmung des Mieters abhängig.
Der Mieter darf überlegen
Die Überlegungsfrist des Mieters beträgt bis zu drei Monate - je nachdem, wann der Brief des Vermieters bei ihm eingetroffen ist. Zeit für seine Zustimmung (oder die gegenteilige Stellungnahme) hat er für den Rest des Monats, in dem das Schreiben des Vermieters angekommen ist (egal, ob am 1. oder 31. des Monats) und dann noch die beiden folgenden Monate.
Beispiele: Die Mieterhöhungspost geht am 31. Mai 1998 beim Mieter ein. Die Überlegungsfrist dauert bis zum 31. Juli 1998. Kommt die Post am 2. Juni 1998 (Dienstag) beim Mieter an, so hat er eine Überlegungsfrist bis zum 31. August 1998.
Zustimmung oder Klage
Der zweite Termin knüpft an den ersten an. Stimmt der Mieter dem Wunsch seines Vermieters nach mehr Geld zu, so ist die neue Miete erstmals nach Ablauf der Überlegungsfrist zu zahlen - in den vorherigen Beispielen also ab August beziehungsweise September 1998.
Versagt der Mieter dagegen seine Zustimmung, so kann es damit sein Bewenden haben. Will der Vermieter nach wie vor mehr Miete (wenn auch vielleicht nicht mehr soviel wie gefordert), so muß er den Mieter verklagen. Dafür hat er zwei Monate lang Zeit - wieder gerechnet vom Ende der für den Mieter geltenden Überlegungsfrist an.
Im ersten Beispiel müßte die Klage beim Gericht bis zum 30. September 1998 eingegangen sein, im zweiten bis zum 31. Oktober 1998. Hat er diesen Termin verpaßt, so ist die Mieterhöhung "vom Tisch". Der Vermieter kann dann allenfalls einen neuen Brief schicken und abermals eine Erhöhung der Miete verlangen - womit sich das Rad neu zu drehen beginnt...
Hat der Vermieter die Frist eingehalten und wird der Mieter vom Gericht zur Zahlung verurteilt - hat der Vermieter also den Prozeß gewonnen -, so gilt die Mieterhöhung rückwirkend vom Monat nach Ablauf der Überlegungsfrist an (hier: 1.8./1.9. 1998); "Zeit schinden" allein dadurch, daß ein Mieter seine Zustimmung (zunächst) verweigert, bringt also nichts - zumal der Verlierer des Rechtsstreits auch die Prozeßkosten zu übernehmen hat.
Mehr Informationen zum Thema im neuesten Sonderheft des Deutschen Mieterbundes "Mietrecht 98", das es für 7,50 DM im Zeitschriftenhandel oder bei den örtlichen Mietervereinen gibt.
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