DAZ aktuell

Inline-Skates: Die Haftpflicht rollt mit

Inline-Skates sind in - nicht immer zur Freude anderer. Denn in Fußgängerbereichen kann es rasch zu schmerzhaften Kollisionen kommen.

Die Fragen sind:
* Wo dürfen die flotten Roller überhaupt ihrem Hobby frönen? - Und:
* Wer muß für Schäden (etwa für Verletzungen nach einem Zusammenprall) aufkommen?
Der Bundesverkehrsminister ist sicher als Jugendlicher noch nicht "eingleisig" gefahren (damals gab es die Roller ja auch noch nicht). Jedenfalls ließ er offiziell verlauten:
Nach der Straßenverkehrsordnung müssen "Verkehrsteilnehmer mit Rollerskates" (dazu gehören auch Skateboards) "die Verkehrsflächen für Fußgänger benutzen. Und als Gehwegbenutzer haben sie "darauf zu achten, daß hierdurch keine Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen anderer eintreten". Maßgeblich dafür sind zum Beispiel die "Gehwegbreite und die Stärke des Fußgängerverkehrs".
Mit anderen Worten: Inlineskater dürfen nicht auf der Straße, nicht einmal auf Radwegen dahingleiten. Juristen sind deshalb der Meinung, daß "gesetzgeberischer Handlungsbedarf" bestehe, um sie aus der "rechtlichen Grauzone" herauszuholen.
Zum zweiten Punkt: Wohl denen, die (oder deren Eltern) eine Privathaftpflichtversicherung haben. Denn für Schäden müssen die jungen Leute aufkommen, wenn sie mal gar zu schnell Fußgänger umkurvt haben oder auf die Straße geraten sind und zum Beispiel einen Fahrradfahrer "umgenietet" haben.

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