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Pharmacon Davos: In jedem Fall: Vertraulichkeit gewährleisten!
Apothekerliche Beratung bedarf der Diskretion Daß es für viele Patienten nicht leicht ist, offen über ihre Beschwerden zu sprechen, muß man sicher keinem Apotheker aus der Praxis erklären. Tagtäglich kann man erleben, daß Themen wie "Altherrenleiden" oder die Wechseljahre nur schamhaft und nach langem Zögern zur Sprache gebracht werden - wenn überhaupt. Das eigene Kranksein wird häufig tabuisiert, steht es doch dem Ideal des vitalen, "vollwertigen" Menschen entgegen. "Es erfordert von vielen Mut, sich anderen zu offenbaren, auch wenn diese Angehörige eines Heilberufes sind", erklärte Schmall. "Und wenn man schon dazu bereit ist, möchte man doch in keinem Fall, daß auch noch Dritte zuhören können. Aus diesem Grund ist es so wichtig, daß bei der Beratung in der Apotheke Vertraulichkeit gewährleistet wird, und zwar in jedem Fall." Wie Schmall betonte, ist die vielzitierte Beratungsecke für diese Vertraulichkeit jedoch keine optimale Lösung. Beratung als zentrales Element und Regelfall der apothekerlichen Leistung gegenüber dem Patienten müsse da erfolgen, wo auch die Arzneimittelabgabe stattfindet - am Handverkaufstisch - und somit müsse auch hier die Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Um dies zu erreichen, plädierte Schmall dafür, daß die von der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte im September vergangenen Jahres verabschiedeten "Leitsätze zur Vertraulichkeit der Beratung" (siehe DAZ 1997, Nr. 44, S. 91) verstärkt in die Praxis umgesetzt werden sollten. Denenzufolge ist, in Umsetzung der Vorschrift der Apothekenbetriebsordnung, eine entsprechende Anordnung und Gestaltung der Handverkaufstische erforderlich, um ein Mithören Dritter weitgehend zu vermeiden und so die Vertraulichkeit der Beratung zu gewährleisten. Die von vielen Apothekern geäußerte Kritik, daß eine Umsetzung dieser Leitsätze mit einem kompletten Umbau der Apotheke und entsprechend hohen Kosten verbunden sei, wies Schmall zurück: "Ich denke, daß sich in den allermeisten Fällen tragbare und akzeptable Lösungen finden lassen, wenn man vorab ein bißchen Phantasie investiert. Diese kostet zwar insofern etwas mehr, als man etwas Mühe aufwenden muß, aber sie lohnt sich ganz sicher."
Wer ist für die Apothekenaufsicht zuständig? Eine Absage erteilte Schmall der Übertragung der Apothekenaufsicht vom Staat auf die Kammern im Zuge einer Liberalisierung der Apothekenbetriebsordnung. "Ich bin uneingeschränkt für das Prinzip "so viel Staat wie nötig, so wenig Staat wie möglich". Ich halte es jedoch für gefährlich, allein deshalb pauschal solche Tendenzen zu unterstützen." Die Kammern, so Schmall, seien Körperschaften des öffentlichen Rechts und Organe der Selbstverwaltung mit der Aufgabe, die Belange der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft angehörenden Apotheker wahrzunehmen. Dazu gehöre aber auch die Vertretung der Interessen des Berufsstandes gegenüber dem Verordnungsgeber. "Würden die Kammern gezwungen, aufsichtsrechtliche Aufgaben des Staates gegenüber ihren Mitgliedern wahrzunehmen, gerieten sie in einen unlösbaren Interessenskonflikt". Schmall betonte, daß die Übertragung der Aufsicht auf die Kammern auch aus Sicht des Staates keine "uneigennützige milde Tat" für die Apotheken sei, sondern wohl eher dem Abwälzen der damit verbundenen Kosten dienen solle. Er resümierte: "Auch wenn es vordergründig einen gewissen Charme haben mag, die Apothekenaufsicht auf die Kammern zu übertragen, wir werden dem nicht erliegen. Die Kammern können und dürfen nicht Aufgaben übernehmen, deren Wahrnehmung sie nicht nur möglicherweise, sondern sicher zwingen würde, sozusagen als angestellte Polizei des Staates gegen die Interessen der von ihnen vertretenen Mitglieder zu handeln." Sinnvoller sei es, die staatliche Aufsicht insofern "auszudünnen", daß Apotheken, die ein Qualitätsmanagementsystem etabliert hätten, in zeitlich größeren Abständen geprüft würden. "Diese Überlegung halte ich einer Diskussion wert", so Schmall.
Öffentliche Apotheken auf Krankenhausgelände? Auch den Bestrebungen einiger Krankenhausträger, ihre Krankenhausapotheke zu schließen und den davon betroffenen Apothekern anzubieten, auf dem Gelände des Krankenhauses eine öffentliche Apotheke errichten zu können, stand Schmall mit klarer Ablehnung gegenüber. Er bezeichnete dies als eine neue Variante, das Verbot von Fremd- und Mehrbesitz zu gefährden. "Solchermaßen etablierte Apotheken, die nur formal als öffentliche Apotheken mit Krankenhausversorgung bezeichnet werden könnten, könnten sich auf Dauer nur schwer einer ständigen Einflußnahme von außen entziehen, wollten sie ihre Existenz nicht gefährden. Damit wäre die berufliche Eigenverantwortung des Apothekers mehr als in Frage gestellt." Wenn ein Krankenhaus seine eigene Apotheke schließen würde, um sich künftig von "außen" versorgen zu lassen, könne ein Versorgungsvertrag ebensogut mit einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke abgeschlossen werden, so Schmall. "Daß der Staat einerseits als Vertragspartei mit eigenen Interessen Verträge mit Apothekern schließt, die die eigenverantwortliche Leitung der Apotheke in Frage stellen, und er andererseits als Aufsichtsbehörde diese zum Teil rechtswidrigen Verträge genehmigt bzw. billigt, können wir nicht hinnehmen."
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