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Prisma
Lärm in der Disko: Gefahr aus der Box
Dies geht aus der Antwort des Bundestags auf eine entsprechende Anfrage eines Abgeordneten hervor. Wie aus dem Antwortschreiben zu entnehmen ist, gelten hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten gegen Lärm die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 und die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Lärm" vom 1. Januar 1990. Die Arbeitsstättenverordnung enthält die Grundsatzforderung, daß der Schallpegel in Arbeitsräumen so niedrig zu halten ist, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Die UVV "Lärm" ergänzt dies dahingehend, daß sie Lärmschutzmaßnahmen fordert, wenn der Beschäftigte lärmgefährdet ist, d. h. wenn ein Lärmpegel von 85 dB erreicht oder überschritten wird. Gespräche mit dem Bundesverband deutscher Diskotheken- und Tanzvertriebe mit dem Ziel, zu einer freiwilligen Pegelbegrenzung auch für Diskothekenbesucher zu gelangen, sind nach Aussagen der Bundesregierung bisher erfolglos geblieben. Entsprechende Regelungen seien zunächst auch auf Ebene der Länderbehörden zu suchen. Solange die Möglichkeiten der Länderbehörden nicht voll ausgeschöpft sind, sieht die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung auf Bundes- oder gar EU-Ebene grundsätzlich nicht vor. Anm.d.Red.: Aus gesundheitlichen Aspekten wäre eine solche Regelung zwar eindeutig zu begrüßen, daß sich die Diskothekenbesucher darüber freuen, ist jedoch höchst zweifelhaft.
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