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- DAZ 8/1998
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Die Seite 3
Editorial
Das Problem, ob ein Präparat als Arzneimittel, Lebensmittel oder als gesetzlich nicht definiertes Nahrungsergänzungsmittel einzustufen ist, verfolgt uns schon seit vielen Jahren. Immer wieder kommen Produkte auf den Markt, die sich allzu gerne dazwischen ansiedeln, weder Fisch noch Fleisch sind. Es ist eine Art grauer Bereich entstanden, den Geschäftemacher skrupellos ausnützen, um die schnelle Mark zu verdienen. Beliebt ist auch die andere Variante, daß sich ein Produkt, das von seiner Zusammensetzung eher als Nahrungsergänzungsmittel anzusehen ist, mit Heilsversprechen schmückt und in Beipackzetteln mit Begriffen arbeitet, die den Anschein eines Arzneimittels hervorrufen. Oder es sind Präparate, die von ihrer Zusammensetzung her klar dem Arzneimittelbereich zuzuordnen sind, aber keine Zulassung besitzen. Sie sehen, es gibt da einige Spielvarianten. Alle haben das Ziel, das Arzneimittelgesetz zu umgehen und durch "flotten Abverkauf" abzusahnen. Der Dumme ist in erster Linie der Kunde, da er für sein gutes Geld nicht erhält, was ihm suggeriert wird, und an zweiter Stelle der Apotheker, der beim Besorgen und Verkauf solcher dubioser Mittel immer mit einem Bein im Gefängnis steht. Zusätzlich erschwert wird die Lage dadurch, daß der Apotheker - und auch andere Fachleute - nicht erkennen können, ob das Präparat überhaupt verkehrsfähig ist. Jüngstes Beispiel für diese Misere sind die bundesweit angelaufenen Strafverfahren gegen Apotheker wegen des Verkaufs von CH 7 (wir berichteten in unserer letzten Montagsausgabe).
Probleme anderer Art macht das Weihrauch-Präparat H 15, dem durchaus eine Wirksamkeit nachgesagt wird. Dieses Produkt stuft sich selbst als Arzneimittel ein, besitzt bekanntlich aber keine Arzneimittelzulassung für den deutschen Markt. Zugelassen ist es nur in Indien und in einem kleinen Kanton der Schweiz. Aufgrund der indischen Zulassung könnte es nach Deutschland importiert werden, wenn der Arzt eine Verordnung hierüber ausgestellt hat. Da das Präparate allerdings bereit in Indien für den Verkauf auf dem deutschen Markt vorbereitet wird (deutscher Beipackzettel und Umkarton), sind auch hier Probleme zu sehen. Die derzeitige rechtliche Situation bei H 15: Eine aus einem Rechtsstreit entstandene Kompromißlösung erlaubt die Abgabe des Präparats - nach Verordnung des Arztes - bis zum Jahr 2000 nur in Baden-Württemberg. In allen anderen Bundesländern ist die Abgabe verboten, was, wie man vor kurzem hörte, sogar mit Polizeigewalt verhindert wird in einer Art, als habe man es mit der illegalen Heroinabgabe zu tun.
Auf der Jagd nach dem Mammon gerät die apothekereigene Verrechnungsstelle Süddeutscher Apotheken (VSA) mit ihrer Tochter GfS auf Geschäftsfelder, die nicht die einhellige Zustimmung der Mitglieder finden: Sie hat bundesweit die "Rezeptprüfung gemäß Lieferverträgen und den gesetzlich festgelegten Bestimmungen..." für die Barmer Ersatzkassen übernommen, was dazu beitragen soll, das Unternehmen zu sichern. Im Klartext bedeutet dies wohl, daß bei der Rezeptprüfung das eigene Unternehmen dazu beiträgt, schon mal seine eigenen Kunden vorzuführen. Zahlreiche Apothekerinnen und Apotheker protestierten bereits gegen diese Tätigkeit ihrer VSA.
Keine Kontrolle übten wir aus bei der Auswahl der schönsten Apothekerin als Antwort auf die Film-Apothekerin - wir fanden alle, die sich der Wahl gestellt hatten so attraktiv, daß unser Maler Piktor sie alle zeichnete und als Titelbild eine Synthese aus allen schuf. Viel Spaß beim Betrachten.
Ihr Peter Ditzel
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