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Kommentar
Pharmagroßhandel: Bald mehr Sicherheit bei Nahrungsergänzungsmitteln
Der Bezug von Nahrungsergänzungsmitteln und anderen apothekenüblichen Lebensmitteln soll, so die Empfehlung des Großhandelsverbandes an seine Mitglieder, vom Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit dem Anbieter abhängig gemacht werden, in der dieser ausdrücklich zusichert, dass die von ihm gelieferten Produkte nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland verkehrsfähig sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe, ihre Kennzeichnung sowie die Produktwerbung. Ferner habe sich der Verkäufer nach diesen Rahmenvereinbarungen dazu zu verpflichten, auf Verlangen des pharmazeutischen Großhändlers die Konformität des Produktes mit dem Lebensmittelrecht durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers nachzuweisen.
Wie es in einem Schreiben des Phagro heißt, ist es Ziel der Rahmenvereinbarung, die vom Phagro als Konditionenempfehlung beim Bundeskartellamt angemeldet und am 13. September 2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, dem pharmazeutischen Großhandel die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erleichtern, weder Lebensmittel, die nicht im Einklang mit dem Lebensmittelrecht stehen noch Arzneimittel, denen die erforderliche Zulassung fehlt, in den Verkehr zu bringen. Zugleich werde damit ein Beitrag zur Produktsicherheit in der Apotheke geleistet.
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