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Pharmazeutisches Recht
Satzung der Bundesapothekerkammer
Gemäß Beschluss der Apothekerkammern, K. d. ö. R. vom 20. September 1956 in Hannover i. d. F. der Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 5. November 1956 in Frankfurt/Main, vom 8. November 1958 in Frankfurt/M., vom 5. November 1960 in Coburg, vom 12. November 1964 in Wiesbaden, vom 7. Dezember 1965 in Frankfurt/Main, vom 8. Mai 1990 in Hamburg und vom 28. November 2000 in Eschborn/Ts.
§ 1 - Name und Sitz
(1) Die Apothekerkammern Deutschlands schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern (Bundesapothekerkammer)". (3) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Eschborn/Ts.
§ 2 - Zweck
Zweck der Bundesapothekerkammer ist es, a) den Erfahrungs- und Meinungsaustausch unter den Apothekerkammern zu pflegen und einheitliche Grundsätze für den Aufgaben- und Arbeitsbereich der Apothekerkammern zu entwickeln, b) im Rahmen der den Apothekerkammern übertragenen Aufgaben in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Apothekerkammer hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verbindung zu halten und etwaige Verhandlungen zu führen.
§ 3 - Organe
Organe der Bundesapothekerkammer sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 4 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern. Zwei Vorstandsmitglieder müssen nichtselbstständige Apotheker sein. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren (Kalenderjahren) gewählt. (3) Bei Änderungen des beruflichen Status eines Vorstandsmitgliedes behält dieses seinen Sitz für die Dauer der Wahlperiode.
§ 5 - Aufgaben des Vorstands
(1) Zum Aufgabenkreis des Vorstandes gehören alle mit der Leitung und Vertretung der Bundesapothekerkammer verbundenen laufenden Geschäfte. (2) Der Vorstand vertritt die Bundesapothekerkammer in allen Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten; die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (3) Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand der Bundesapothekerkammer vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vermögen der Bundesapothekerkammer. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nichtselbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführer der Mitgliedskammern können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (2) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Vorstandes vom Präsidenten einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedskammern dies unter Angabe des Grundes verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Fünftel aller Stimmen vertreten sind. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen, und zwar schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung. Falls eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Einberufungsfrist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. (4) Die Stimmenverteilung der Mitgliedskammern in der Mitgliederversammlung ist folgende: Auf jede Mitgliedskammer entfallen zehn Grundstimmen, ferner auf je 350 Apothekerinnen und Apotheker jeder Mitgliedskammer eine weitere Stimme. Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene 350 als volle 350 gezählt, sofern die Zahl 175 überschritten ist. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
§ 7 - Beschlussfassung
(1) Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitgliedskammern. (2) Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens ein Drittel der gemäß § 6 Abs. 1 stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beantragt. Personenwahlen erfolgen geheim; bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt die Auszählung der Stimmen durch einen Notar. Das Abstimmungsergebnis ist in Prozent anzugeben. (3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszwecks, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Bundesapothekerkammer enthält, ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Vertreter der Mitgliedskammern eine Mehrheit von zwei Drittel der Gesamtstimmen erforderlich.
§ 8 - Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Bundesapothekerkammer werden von der Geschäftsstelle nach den Weisungen des Vorstands erledigt. Die Geschäftsstelle der Bundesapothekerkammer wird gemeinsame mit der Geschäftsstelle der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie des Deutschen Apotheker-Verbandes e.V. geführt. § 9 der Satzung der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apotheker-Verbände findet sinngemäß Anwendung.
§ 9 - Beiträge
(1) Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erhebt die Bundesapothekerkammer von den Mitgliedskammern anteilige Beiträge, deren Höhe sich aus den beschlossenen Haushaltsplanungen ergibt. (2) Für die Umlegung der Kosten sind Berechnungsgrundlage die Gesamtumsätze der Apotheken des Bundesgebietes sowie der einzelnen Kammerbezirke. Der auf die einzelnen Mitgliedskammern entfallende Kostenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Gesamtumsatzes der Apotheken zu dem Gesamtumsatz der Apotheken des Bundesgebietes je Kalenderjahr (§ 11 Abs. 2 der ABDA-Satzung). (3) Die Mitgliedskammern kommen ihrer Beitragsverpflichtung gegenüber der Bundesapothekerkammer auch dadurch nach, dass sie die von der Mitgliederversammlung der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände nach Maßgabe von §11 deren Satzung beschlossenen Kosten tragen und insbesondere die Aufteilung der Kosten nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 der ABDA-Satzung erfolgt. (4) Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im ABDA-Haushalt nur entsprechend den Heilberufsgesetzen (Kammergesetzen) der Länder verwendet werden.
§ 10 - Austritt
(1) Der Austritt aus der Bundesapothekerkammer ist zum Schluss eines Geschäftsjahres und mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zulässig. (2) Der Austritt befreit nicht von der anteiligen Erfüllung von Verpflichtungen, die die Bundesapothekerkammer vor der Erklärung des Austritts eingegangen ist; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Austrittserklärung durch die Eingehung neuer Verpflichtungen der Arbeitsgemeinschaft ausgelöst ist. Der Austritt berechtigt nicht, Ansprüche an ein etwa vorhandenes Vermögen der Bundesapothekerkammer zu stellen.
§ 11 - Auflösung
Wird die Bundesapothekerkammer aufgelöst, so bestimmt die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung zugleich über den Anfall etwaigen Vermögens.
§ 12 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Bundesapothekerkammer ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Ergänzende Vorschriften
Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, finden zu ihrer Ergänzung die Vorschriften des BGB Anwendung.
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