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Pharmazeutisches Recht
Bayern: Bayerische Apothekerversorgung
Vom 28. November 2001 (aus Bay. Staatsanz. Nr. 49 vom 7. Dezember 2001, Seite 2)
Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I; GVBl S. 468) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 519), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November 2000 (StAnz Nr. 50, berichtigt StAnz 2001 Nr. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben bb) der bisherige Satz 3 wird Satz 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung;: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht."
2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Rentenpunkte" das Klammerzitat "(Absatz 2)" und nach dem Wort Rentenbemessungsfaktor das Klammerzitat "(Absatz 6)" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Bewertung der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die für die Zeit bis zum Ende der Beitragspflicht entrichtet wurden, mit dem Bewertungsprozentsatz (Absätze 3 bis 5)." c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. München, den 28. November 2001 Bayerische Apothekerversorgung Johannes Metzger Vorsitzender des Landesausschusses
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben I A4-1235.021-22 vom 21. November 2001 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/7a-39918 vom 16. November 2001 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
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