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Kommentar
Betäubungsmittel: Neuregelung nur für Ärzte
Die aktuelle Neuregelung betrifft ausschließlich Ärzte, die für die Apotheken relevanten Änderungen im Betäubungsmittelrecht (BtM-Recht) sind bereits am 1. Juli 2001 in Kraft getreten (siehe DAZ 2001, Nr. 32, S. 3744). Seit Beginn dieses Monats dürfen Mediziner bei mehr als drei substituierten Patienten nur noch bei Nachweis einer spezifischen Qualifikation Substitutionsmittel verschreiben, sie müssen diese Verordnungen an das neue Register melden.
BtM und Urlaub
Für die Apotheken ist beispielsweise seit dem vergangenen Sommer wichtig, dass BtM-Rezepte über Substitutionsmittel für das tägliche Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch nicht nur vom Arzt oder seinem Vertreter persönlich, sondern auch durch Übersendung der Apotheke vorgelegt werden können. Es gilt weiterhin, dass der Mediziner die Verschreibung nicht dem Kranken aushändigen darf. Für die Versorgung während des Auslandsaufenthalts eines Patienten darf der Arzt in begründeten Ausnahmefällen Substitutionsmittel für einen längeren Zeitraum als sieben Tage verschreiben.
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