Kommentar

ABDA und aut idem: Landgericht Hamburg entscheidet zwei einstweilige Rechtsschut

Hamburg (bah/ba). Das Landgericht (LG) Hamburg hat, wie der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) mitteilt, am 4. September in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Softwareprogramme der ABDA und weiterer Softwarefirmen zur Umsetzung der aut-idem-Regelung betreffen (s. DAZ 2002, Nr. 31, S. 22 und DAZ 2002, Nr. 33, S. 26), seine Ų vom BAH begrüßten - Entscheidungen verkündet.

In dem einen Verfahren ging es darum, dass die ABDA bzw. die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH eigenständig eine Preisoberlinie für die Arzneimittel eines Wirkstoffes festgesetzt hatte, obwohl die für die Festlegung der Preisoberlinien zuständigen GKV-Spitzenverbände eine Preisoberlinie für die Arzneimittel des betreffenden Wirkstoffes zuvor nicht festgesetzt und bekannt gemacht hatten. Es handelte sich um Arzneimittel eines Wirkstoffs, die jeweils nicht für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sind. Das LG Hamburg hatte per einstweiliger Verfügung der ABDA und der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker verboten, eine Festlegung der oberen Preisoberlinie vorzunehmen bzw. entsprechende Software weiterzugeben. Die ABDA hatte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, den das LG Hamburg jedoch am 4. September abgelehnt und damit die einstweilige Verfügung bestätigt hat.

Im anderen Verfahren ging es um einen Antrag auf einstweilige Verfügung, mit der es der ABDA und zwei Softwarefirmen verboten werden sollte, Informationen an Apotheken und Ärzte weiterzugeben bzw. Software mit dem Hinweis zu vertreiben, dass ein bestimmtes Arzneimittel entsprechend der Aut-idem-Regelung zu substituieren sei. Für das Arzneimittel ist keine obere Preislinie gem. § 129 Abs. 1 SGB V festgelegt worden, da lediglich drei Präparate in der einschlägigen Gruppe des Arzneimittels verfügbar sind. Es unterfällt aber der Festbetragsgruppe und liegt preislich über dem Festbetrag. In der von der ABDA und den Softwarehäusern verbreiteten Software war dieses Arzneimittel jedoch als entsprechend der aut-idem-Regelung zu substituieren gekennzeichnet worden. Das LG Hamburg hat nunmehr der ABDA und den Softwareunternehmen eine Weitergabe entsprechender Informationen an Ärzte und Apotheker bzw. der entsprechenden Software hinsichtlich der angeblichen Substitutionspflicht des Arzneimittels per Urteil untersagt.

Der BAH begrüßt laut seiner Pressemeldung die beiden Entscheidungen des LG Hamburg, da sie verdeutlichen, dass eine Substitutionsverpflichtung der Apotheker nur in den Grenzen des § 129 SGB V existiere und die Austauschbarkeit nicht bei Arzneimitteln mit unterschiedlichen Indikationen bestehe. Auch werde wiederholt deutlich, dass das Gesetzgebungsverfahren zur aut-idem-Regelung nicht mit der nötigen Sorgfalt und ohne ausreichende parlamentarische Beratung durchgeführt worden sei.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.