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- AZ 46/2002
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Kommentar
Krankenkassenwechsel: "18 Monate" reichen
Dies deshalb, weil entweder die Beschlüsse der Kassenverwaltungsräte darüber bereits gefasst waren oder weil die Krankenkasse sonst ihre Leistungen nur noch bei Aufnahme eines Kredits erbringen könnte (was nach wie vor zu einer Heraufsetzung berechtigt). Einige Betriebskrankenkassen wurden sogar behördlich verpflichtet, ihre Beitragssätze anzuheben. Und aus höheren Beiträgen resultiert das Recht, seiner Krankenkasse den Rücken zu kehren und sich nach Preiswerterem umzusehen. Das bedeutet: Wird der Beitragssatz einer Krankenkasse zum 1. Januar 2003 heraufgesetzt, so können ihre Versicherten bis zum 31. Januar 2003 erklären, dass sie nicht mehr dort versichert sein wollen. Die Kündigungsfrist läuft zwei Monate, also bis zum 31. März 2003. Ab April 2003 gehen die Beiträge dann an die neue Krankenkasse. Entsprechendes gilt bei späteren Erhöhungsstichtagen. Darüber hinaus haben die gesetzlich Krankenversicherten das Dauerrecht, sich einer anderen Versicherung anzuschließen. Dies ist ebenfalls mit zweimonatiger Überlegungsfrist möglich. Wer also bereits den 1. Februar 2003 als Wechseldatum ausersehen hat, der müsste das seiner bisherigen Krankenkasse bis spätestens zum 30. November 2002 mitgeteilt haben. Diese Wechselmöglichkeit besteht unabhängig von einer Beitragserhöhung, wenn bei derselben Krankenkasse bereits 18 Monate lang eine Mitgliedschaft besteht.
Nicht ohne Versicherungsschutz
Ob nach einer Beitragserhöhung oder ohne diesen Anlass: Der bisherigen Krankenkasse muss bis spätestens zum letzten Tag der Mitgliedschaft eine Bescheinigung der neu gewählten Krankenkasse vorgelegt werden, dass dort nun Versicherungsschutz besteht. Ist das nicht der Fall, dann läuft die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse weiter. Das heißt: Wer sich mit seiner Kündigung "vergaloppiert" und in der Kündigungsfrist nichts Besseres gefunden hat, der steht nicht auf einmal ohne Versicherungsschutz da. An die Wahl sind die gesetzlich Krankenversicherten 18 Monate gebunden – es sei denn, diese Krankenkasse würde nun ihrerseits eine Beitragserhöhung beschließen; dann nämlich käme wieder das Sonderkündigungsrecht zum Zuge.
Dritte Wechselmöglichkeit
Eine dritte Wechselmöglichkeit besteht übrigens nach dem Wechsel zu einer anderen Firma. Hierfür bleibt aber nur während der ersten 14 Tage im neuen Job Zeit. Hat ein Arbeitnehmer aber schon nach dem 31. Dezember 2001 die Kasse gewechselt und beginnt er dann bei einer neuen Firma, so kann er nur neu wählen, wenn er bei der bisherigen Krankenkasse wenigstens 18 Monate versichert war. Die allgemeine Wechselmöglichkeit betrifft im Übrigen auch Studenten, Arbeitslose und Rentner.
Kastentext: Liste der Beitragssätze
Eine Liste der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkasse kann bei der Stiftung Warentest unter der Faxnummer 01905 100108639 (0,62 Cent/Minute) abgerufen oder im Internet (www.stiftung-warentest.de - 2,50 Euro) eingesehen werden. Auch die Verbraucherberatungsstellen halten Informations- material bereit.
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