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Pharmazeutisches Recht
Berlin: Haushaltsplan der AK Berlin
Beschluss der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin am 8. November 2001:
1. Der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) der Apothekerkammer Berlin für das Jahr 2002 einschließlich Finanzplan, Stellenplan und Investitionsplan wird in der vom Vorstand vorgelegten Fassung vom 11. Oktober 2001 festgesetzt. 2. Die Investitionen werden aus Kapital/Rücklagen gedeckt. 3. Überschreitungen des Haushaltsplanes, die nicht durch Minderaufwendungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden, dürfen nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden.
Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsplan rechtzeitig herbeigeführt oder die Aufwendung bis zum nächsten Haushaltsplan zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsplanes bedarf es nicht, wenn die Mehraufwendung im Einzelfall einen Betrag von 5000 A nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Beschlossen: 8. November 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin Genehmigt gemäß § 108 Satz 1 LHO am 25. Februar 2002 Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Ausgefertigt: 4. März 2002 Norbert Bartetzko, Präsident Dr. Herbert Kuberka, Vorstandsmitglied
Beschluss über die Deckungsvorlage Beitragsstaffel 2002
Vom 8. November 2001 (ABl. Nr. 18 vom 15. 3. 2002) Beschluss der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin am 8. November 2001:
I. Beitragsstaffel 2002 Die Beiträge zur Apothekerkammer Berlin für das Kalenderjahr 2002 werden nach der folgenden Beitragsstaffel 2002 erhoben: § 1 – Umsatzbeiträge Die Umsatzbeiträge von Kammerangehörigen, die eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder eine Genehmigung zur Verwaltung einer oder mehrerer Apotheken besitzen, betragen je Umsatzgruppe der einzelnen Apotheke für: 1 Inhaber und Verwalter 1.1 Jahresumsatz bis netto 100 000 A Jahresbeitrag 99 A. Für jede weitere Umsatzgruppe von jeweils 25 000 A erhöht sich der Jahresbeitrag um 33,48 A. 2 Pächter 2.1 Jahresumsatz bis netto 100 000 A Jahresbeitrag 66 A. Für jede weitere Umsatzgruppe von jeweils 25 000 A erhöht sich der Jahresbeitrag um 22,32 A. 3 Verpächter 3.1 Jahresumsatz bis netto 100 000 A Jahresbeitrag 33 A. Für jede weitere Umsatzgruppe von jeweils 25 000 A erhöht sich der Jahresbeitrag um 11,16 A. § 2 – Feste Beiträge Die Beiträge (Jahresbeitrag) betragen für: a) Kammerangehörige, die abgesehen von einer Tätigkeit als Apothekenleiter ihren Beruf selbstständig ausüben 150 A b) Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis stehen und weder Apothekenleiter noch Verpächter sind 120 A c) Hochschullehrer und Kammerangehörige, die als Beamte oder Angestellte des Landes Berlin, des Bundes, der Länder, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft im Kammerbereich tätig sind und mindestens 50% ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit beziehen 120 A d) Kammerangehörige, die nicht berufstätig sind 36 A e) Kammerangehörige, die ausschließlich außerhalb des Kammerbereichs berufstätig sind oder den Apothekerberuf nicht ausüben 45 A f) Kammerangehörige, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder Altersruhegeld erhalten und weder selbstständig noch unselbstständig oder als Verpächter ihren Beruf ausüben 18 A
II. In-Kraft-Treten Die Beitragsstaffel tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Beschlossen: 8. November 2001 Norbert Bartetzko, Präsident Annette Dunin von Przychowski, Vizepräsidentin Genehmigt gemäß § 108 Satz 1 LHO am 25. Februar 2002 Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Ausgefertigt: 4. März 2002 Norbert Bartetzko, PräsidentDr. Herbert Kuberka, Vorstandsmitglied
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