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Pharmazeutisches Recht
Bayern: Bayerische Apothekerversorgung
Vom 28. November 2001 (aus Staatsanz. Rhl.-Pf. Nr. 46 vom 17. Dezember 2001, Seite 2451)
Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz vom 17./25. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970, S. 139), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 10./25. März 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1998, S. 273 und 1999, S. 7), die Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 1996, S. 1676), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November 2000 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 2000, S. 2254), durch Satzung vom 28. November 2001 bekannt. Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz hat der Satzung mit Schreiben vom 16. November 2001 zugestimmt.
München, den 28. November 2001 Bayerische Versorgungskammer Luther Vorstandsvorsitzender Panzer Mitglied des Vorstands
Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung
Vom 28. November 2001
Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS-763-1-I, GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 519), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. November 2000 (StAnz. Nr. 50, berichtigt StAnz. 2001 Nr. 2), wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "1. Das Mitglied kann den Leistungsbeginn für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht." 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Rentenpunkte" das Klammerzitat "(Absatz 2)" und nach dem Wort "Rentenbemessungsfaktor" das Klammerzitat "(Absatz 6)" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Bewertung der Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die für die Zeit bis zum Ende der Beitragspflicht entrichtet wurden, mit dem Bewertungsprozentsatz (Absätze 3 bis 5)." c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben I A 4-1235.021-22 vom 21. November 2001 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141h-IV/7a-39 918 vom 16. November 2001 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
München, den 28. November 2001 Johannes Metzger Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung
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