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Gesetzliche Krankenversicherung: Karlsruhe bestätigt Ausschlussregel zu Familie
Urteil vom 12. Februar 2003, Az.: 1 BvR 624/01
Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn ein Elternteil privat versichert ist und mehr als derzeit 3825 Euro monatlich verdient. In diesen Fällen werden für die Kinder eigene Beiträge fällig. Gegen die Regelung hatten sich eine gesetzlich krankenversicherte Mutter und ihr Sohn gewandt. Der höherverdienende Ehemann ist Beamter und privat versichert. Für seinen Sohn ist er beihilfeberechtigt. Die Eheleute haben eine private Krankenversicherung für ihren Sohn abgeschlossen. Die Mutter beantragte bei ihrer Krankenkasse, festzustellen, dass ihr Sohn familienversichert sei. Die Krankenkasse lehnte dies ab, weil das Gesamteinkommen des Ehemannes über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege. Mutter und Sohn sahen hierdurch den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Ehegrundrecht verletzt. Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sei der Zugang zur Familienversicherung gesetzlich nicht verschlossen.
Der entscheidende Senat folgte der Argumentation der Kläger nicht. Der im Grundgesetz normierte besondere Schutz der Ehe, der vom Staat verlangt, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, werde nicht verletzt, hieß es. Zwar bestehe eine allgemeine Pflicht zu einem Familienlastenausgleich – der Gesetzgeber habe jedoch Gestaltungsfreiheit, wie dieser vorzunehmen ist. So dürften auch die Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung von der Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Eltern abhängig gemacht werden. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern sei eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie. Der Gesetzgeber könne bei der Bestimmung des dadurch begünstigten Personenkreises auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen.
Auch seien Eheleute seien nicht schlechter gestellt als nichteheliche Lebensgemeinschaften, befanden die Richter. Der allgemeine Gleichheitssatz verbiete nicht jegliche Differenzierung. So seien auch die beanstandeten Benachteiligungen hinreichend gerechtfertigt. Der Ausschluss setze bestimmte einkommensbezogene Merkmale voraus. Liegen diese vor, fehle es typischerweise an der sozialen Schutzbedürftigkeit der verheirateten Eltern und deren Kinder. Dann sei es auch sachgerecht, Kinder von der beitragsfreien Familienversicherung auszuschließen. Denn ab einem bestimmten Arbeitseinkommen sei ein Beschäftigter nicht mehr in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert, weil ihn der Gesetzgeber nicht mehr als schutzbedürftig ansehe. Zudem sei auch die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gerechtfertigt. Für die wirtschaftliche und soziale Situation ehelicher Kinder sei in der Regel besser gesorgt als für nicht eheliche Kinder, etwa durch die wechselseitige Verpflichtung zum Familienunterhalt. Das umfasse auch die Krankheitsvorsorge. Demgegenüber schuldeten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Der gegen den Vater gerichtete Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gleiche das Fehlen des Anspruchs auf Familienunterhalt nicht aus.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) begrüßte das Urteil: "Dies stärkt die Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ausdrücklich die Solidarität zwischen Alleinstehenden und Familien beinhaltet."
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