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Pharmazeutisches Recht
Saarland: Gebührenordnung der Apothekerkammer
Auf Grund §§ 4, Abs. 5, 12 Abs. 1 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG) vom 11. 3. 1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1506 vom 2. Oktober 2002 (amtsbl. S. 2362), hat die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 13. März 2003 die folgende Änderung der Gebührenordnung beschlossen:
Art. 1 Änderung des Gebührenverzeichnisses
1. In das Gebührenverzeichnis (Anlage der Gebührenordnung) werden unter "1. Weiterbildung der Apotheker/innen" folgenden neuen Positionen eingefügt: 1.6. Zulassung als Weiterbildungsstätte EUR 70,00 1.7. Befugnis zur Weiterbildung EUR 30,00
2. Die DM-Beträge in dem Verzeichnis werden gestrichen.
3. Satz 1 wird gestrichen. Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Gebühren nach 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 sind mit der Stellung des Antrages, nach 1.3 mit der Zulassung zur Prüfung, nach 1.4 und 1.5 nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, nach 2. nach Erhalt des jeweiligen Bescheids zu entrichten."
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zu Beginn des auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft.
Das saarländische Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 25. März 2003 die vorstehende Satzung genehmigt.
Die Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.
Saarbrücken, den 2. April 2003 gez. Manfred Saar Präsident
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