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- AZ 14/2004
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Rahmenvertrag: Keine Verpflichtung zur Abgabe von Importarzneimitteln?
Zwar sieht § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine gesetzliche Abgabeverpflichtung vor. Auch bestimmt § 4 Abs. 7 des alten Rahmenvertrages, dass für die "vertragslose" Zeit für die Abgabe importierter Arzneimittel die Importquote von 7% bis zum Inkrafttreten einer Folgevereinbarung fortgilt. Gleichwohl besteht nach Auffassung des BAH bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages keine Verpflichtung der Apotheken, Importarzneimittel abzugeben.
Der BAH begründet seine Auffassung damit, dass die Abgabeverpflichtung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt "nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Abs. 2" steht. Insofern hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) rechtskräftig festgestellt, dass eine Abgabeverpflichtung der Apotheken nur bei Vorliegen eines Rahmenvertrages besteht. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Abgabeverpflichtung die Parteien des Rahmenvertrages den Inhalt der Abgabeverpflichtung selbst noch festzulegen haben. Daraus folgt, so der BAH, dass allein aus den Regelungen in § 129 Abs. 1 SGB V keine Abgabeverpflichtung der Apotheker resultiert. Übertragen auf die Abgabe von Importarzneimitteln bedeuten die Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz, dass die Apotheken bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenvertrages nicht zur Abgabe von Importarzneimitteln verpflichtet sind. Das gilt nach Auffassung des BAH auch dann, wenn der neue Rahmenvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2004 die Abgabeverpflichtung konkretisiert und beispielsweise auch eine bestimmte Importquote festschreibt.
Der BAH ist zudem der Meinung, dass auch für den Fall einer rückwirkend vereinbarten Importquote ein Apotheker wegen Nichterreichens dieser Quote nicht sanktioniert werden kann. Dies folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des LSG Rheinland- Pfalz. Die nächsten Schiedsstellenverhandlungen finden am 5. April 2004 statt.
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