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- AZ 48/2004
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Neuerungen für Apotheken: Bald Rabattverträge mit Kassen möglich
Aus dem neuen Arzneiliefervertrag mit den Ersatzkassen, der am 1. Dezember 2004 in Kraft tritt, hob Kirchhoff die in Anlage 8 neu geschaffene Regelung zur Unterstützung von Rabattverträgen der Krankenversicherungen hervor. Sie bezieht sich auf § 130a Abs. 8 SGB V, nach dem Krankenversicherungen mit Arzneimittelherstellern Rabatte auf die Umsätze oder die Umsatzzuwächse bestimmter Arzneimittel vereinbaren dürfen. Die Listenpreise würden sich dabei nicht ändern, weil kein Hersteller mit allen Krankenkassen Rabatte vereinbaren werde. Die Regelung habe bisher keine praktische Bedeutung, was sich aber nach Einschätzung von Kirchhoff sehr ändern werde.
Vorteile für alle
Denn solche Rabatte böten allen Beteiligten Vorteile: Für die Hersteller seien insbesondere Rabatte auf Umsatzzuwächse interessant. Die Krankenversicherungen könnten von Einkaufsvorteilen profitieren, wie sie es schon lange fordern. Damit könnte sich zugleich die immer wieder gestellte Forderung erübrigen, die Einkaufsrabatte bei den Apotheken abzuschöpfen. Apotheken und Patienten würden zudem profitieren, weil eine solche Rabattregelung die Substitution praktikabler machen würde. Denn die rabattierten Arzneimittel müssten für die jeweilige Krankenversicherung als preisgünstig im Sinne der Aut-idem-Regel gelten. Da die Verträge voraussichtlich mit leistungsfähigen Herstellern abgeschlossen würden, wären dann gängige Produkte zur Substitution verfügbar. Solche Rabattverträge könnten aber nur funktionieren, wenn sie von Apothekern unterstützt werden, die daher mit einem Honorar an dem Rabattvolumen beteiligt werden sollten. Es sei zu hoffen, dass die Regelung der Anlage 8 des neuen Rahmenvertrages in andere Verträge, z. B. den Liefervertrag mit den Primärkassen, übernommen werde. Doch die Rahmenverträge allein hätten noch keine Wirkung. Sie beschreiben nur, wie die noch zu treffenden Rabattvereinbarungen praktisch abgewickelt werden.
Um Arzneimittel hinsichtlich der unterschiedlichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen zu kennzeichnen, müsste die Apothekensoftware erweitert werden. Denn verschiedene Versicherungen würden Verträge mit unterschiedlichen Herstellern abschließen, sodass jeweils andere Arzneimittel zur Substitution zulässig wären. Die Software müsse aber wegen der krankenkassenspezifischen Regelungen der Hausapothekenverträge ohnehin um solche Krankenkassendaten ergänzt werden. Dies ergibt sich voraussichtlich auch aus den zu erwartenden Verträgen über die Integrierte Versorgung. So verhandle die MGDA als Tochtergesellschaft des Deutschen Apothekerverbandes mit der hausärztlichen Vertragsgemeinschaft und der Barmer-Ersatzkasse auf Bundesebene über einen Vertrag zur hausarzt- und hausapothekenbasierten Versorgung.
Nach dem bisherigen Verhandlungsstand solle den teilnehmenden Versicherten ein Anteil an der Praxisgebühr in Höhe von maximal 30 Euro erlassen werden. Die Patienten müssten sich auf einen Hausarzt festlegen und würden dort ein "Einschreiberezept" erhalten, mit dem sie sich in einer frei gewählten Hausapotheke einschreiben könnten. In der Apotheke würden die Patienten als Hausapothekenpatienten im Sinne des Barmer-Serviceapothekenvertrages behandelt und die entsprechenden Leistungen erhalten, die für Asthmapatienten in gewohnter Weise abzurechnen wären. Darüber hinaus solle im Sinne der Integrierten Versorgung die Kommunikation zwischen den beteiligten Hausärzten und -apothekern intensiviert werden.
Der Vertrag werde hoffentlich Anfang Dezember unterzeichnet und zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die Barmer-Versicherten würden vermutlich ab Mitte Dezember durch ihre Mitgliederzeitschrift informiert, könnten sich aber voraussichtlich erst ab dem 1. März 2005 einschreiben. Einen ausführlichen Bericht über die Mitgliederversammlung des Apothekerverbandes Mecklenburg-Vorpommern finden Sie demnächst in der DAZ.
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