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Unlauterer Wettbewerb im Gesundheitswesen: Werbung: Kreativität durch Gesundhei
So führte die Aufhebung des Versandhandelsverbotes für Arzneimittel durch die Gesundheitsreform zu zahlreichen Beschwerden. Trotz der klaren Rechtslage musste die Wettbewerbszentrale bereits Ende des Jahres 2003 neun Unternehmen abmahnen, die sich ebenfalls im Versandhandel engagieren wollten. Was bislang verboten war, ist nach der neuen Rechtslage nur öffentlichen Apotheken erlaubt. Doch insbesondere Diabetikerversandhändler wollten mitmischen, nach dem Motto "Insulin demnächst auch bei uns", sagte Christiane Köber der DAZ. Auch der Arzneiversender "arzneihaus24" wurde abgemahnt.
Arzneimittel-Schnäppchen schon im Dezember
Zwei Apotheker aus Frankfurt legten einen klassischen Frühstart hin: Sie bewarben bereits Anfang Dezember letzten Jahres einige rezeptfreie Arzneimittel zu "Schnäppchenpreisen" in Anzeigen - obwohl die Preisbindung für diese Präparate erst in diesem Jahr aufgehoben wurde. Dabei waren sich die beiden Apotheker der Wettbewerbswidrigkeit ihrer Aktion durchaus bewusst. In einem Interview mit einer Boulevardzeitung gaben sie zu, entgegen der gültigen Rechtslage ihren Kunden schon jetzt alle Vorteile der Gesundheitsreform zukommen lassen zu wollen.
Etwas ganz Besonderes hatte sich ein Software-Hersteller einfallen lassen: Die Einführung der Praxisgebühr bewog das Unternehmen, Ärzte zu Kooperationen mit Apothekern aufzufordern. Der Arzt soll nach diesem Konzept den Patienten an eine bestimmte Apotheke verweisen, die dann als Entgelt für die Zuweisung des Patienten die Praxisgebühr für diesen übernimmt. Die Wettbewerbszentrale hat die Rechtmäßigkeit dieser Werbeaktion beanstandet und wollte sie gerichtlich überprüfen lassen. Letzte Woche unterzeichnete der Verantwortliche der Software-Firma jedoch die Unterlassungserklärung. Köber findet das beinahe bedauerlich: "Das wäre ein interessantes Verfahren geworden."
Beratungsbedarf - auch bei Kammern und Verbänden
Die neue Gesetzeslage "weckt die Kreativität", sagte Köber. Es würden Werbekonzepte entwickelt, an die man nie zuvor gedacht habe. 2004 werde sicher ein "heftiges" Jahr. Gerade Apotheker seien in Sachen Werbung noch immer unsicher - auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Apothekenwerbung im Jahr 2004. Dass sie seit diesem Jahr nun für Aspirin mit Sonderpreisen werben dürfen, ist noch nicht in Fleisch und Blut übergegangen. Entdecken sie derartige Werbeaussagen bei ihren Konkurrenten, melden sie das gerne der Wettbewerbszentrale. Doch die wird dieses Verhalten nicht beanstanden.
Nicht nur bei den einzelnen Apothekern herrsche Verunsicherung, weiß Köber zu berichten, auch Kammern und Verbände richten ihre Fragen an die Wettbewerbszentrale. Die Kammern werden die Werbevorschriften ihrer Berufsordnungen nun der veränderten Rechtslage anpassen müssen. Der Aufklärungsbedarf ist noch immer groß. Und das nicht nur bei den Apothekern, sondern ebenso bei Ärzten, Kliniken und Krankenkassen. Während die Anzahl der Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben ist, nahm die Zahl der Anfragen erheblich zu.
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