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DAZ aktuell
Urlaub im Ausland: Verschriebene Betäubungsmittel dürfen mitreisen
Viele Patienten sind in Deutschland dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen. Manche scheuen sich davor, Urlaubsreisen ins Ausland zu unternehmen, weil sie sich um die Qualität der medizinischen Versorgung am Ferienort sorgen und fürchten, Probleme mit der Polizei zu bekommen, wenn sie Betäubungsmittel im Gepäck haben.
Diesen Patienten sollte erklärt werden, dass sie ihre Betäubungsmittel in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen dürfen – vorausgesetzt, sie wurden nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (das sind zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) soll die Mitnahme der ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigten Bescheinigung erfolgen. Das Formular kann bei der Bundesopiumstelle angefordert oder von der Internetseite des BfArM heruntergeladen werden.
Um alle unverzichtbaren Medikamente auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen zu können, rät die Bundesopiumstelle Patienten, sich möglichst eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache zu besorgen. Darüber hinaus sollte sich der Patient vor seiner Reise bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen, ob er alle unverzichtbaren Medikamente mitnehmen kann.
Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln in das Reiseland nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel (oder ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.
Auch Ärzte dürfen betäubungsmittelhaltige Arzneimittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (z.B. Ärzte ohne Grenzen) oder im "kleinen Grenzverkehr" als ärztlichen Praxisbedarf mitführen. Dennoch sollten auch sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vergewissern, welche Regelungen bestehen und sich ggf. erforderliche Genehmigungen von der dort zuständigen Behörde beschaffen.
Weitere Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln können im Internet auf der Website www.bfarm.de unter Betäubungsmittel/Bekanntmachungen abgerufen werden.
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