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Pharmazeutisches Recht
AK Nordrhein: Vergütung und Kostenerstattung
Vom 23. Juni 2004
Artikel I
1. In Nr. II. wird nach Ziffer 1 a) Ziffer 1 aa) ergänzt: "aa) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerks erhält monatlich 1 000,– Euro als Pauschalentschädigung, die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerks sowie die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident erhalten monatlich 300,– Euro. Bei Fehlzeiten von mehr als drei Sitzungen werden die entsprechenden Monatspauschalen zurückgefordert. Bei Sondersitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerks wird die Aufwandspauschale als pauschale Abgeltung gem. Nr. II Ziffer 1 a) gezahlt. Die stellvertretenden Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses erhalten die pauschale Abgeltung gem. Nr. II Ziffer 1 a). Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsführenden Ausschusses des Versorgungswerks erhält monatlich 500,00 Ä als Pauschalentschädigung, die übrigen Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses des Versorgungswerks sowie die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident erhalten monatlich 150,– Euro. Bei Fehlzeiten von mehr als drei Sitzungen werden die entsprechenden Monatspauschalen zurückgefordert. Bei Sondersitzungen des Aufsichtsführenden Ausschusses des Versorgungswerks wird die Aufwandspauschale als pauschale Abgeltung gem. Nr. II Ziffer 1 a) gezahlt. Die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses erhalten die pauschale Abgeltung gem. Nr. II Ziffer 1 a).
2. In Nr. II. Ziffer 2 wird das Wort "Businessflug" ersetzt durch das Wort "Economicflug".
Artikel II
Die Änderung der Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung der Apothekerkammer Nordrhein tritt nach der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung am Tag der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung in Kraft.
Die vorstehende Änderung der Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung der Apothekerammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharma zeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 6. Juli 2004 Anneliese Menge, Präsidentin
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