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Pharmazeutisches Recht
Mecklenburg-Vorpommern: Weiterbildungsordnung
Vom 12. Mai 2004
Aufgrund § 23 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 42 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 7. Januar 2004 (GVOBl. M-V S.12), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 6. Dezember 2003 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung vom 9. Januar 1993 (Amtsbl./AAz. 1994 S. 191, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern 1/1993 Anhang), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Juni 1998 (Amtsbl./AAz. S. 488, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern 4/1998 S. 69), beschlossen:
Artikel 1
1) § 2 Abs. 2: In § 2 Abs. 2 wird als Zusatzbezeichnung "Onkologische Pharmazie" ergänzt.
2) § 3 Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absatz 6 und 7.
3) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: "(3) Die Zusatzbezeichnungen Gesundheitsberatung und Ernährungsberatung nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit einer Fachgebietsbezeichnung geführt werden. Die Zusatzbezeichnung Onkologische Pharmazie nach § 2 Abs. 2 darf nur zusammen mit der Fachgebietsbezeichnung Offizin-Pharmazie und Klinische Pharmazie geführt werden."
4) § 5 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Ist der weiterzubildende Apotheker nicht an der Weiterbildungsstätte des Weiterbildenden tätig, dann muss die Arbeitsstätte des Weiterzubildenden sowie die des Weiterbildenden vor Beginn der Weiterbildung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 9 zugelassen sein. Die Zulassung wird nur für die Zeit der Weiterbildung erteilt. Die ordnungsgemäße Weiterbildung setzt das Einvernehmen zwischen dem Weiterbildenden und dem Arbeitgeber des Weiterzubildenden darüber voraus, dem weiterzubildenden Apotheker in ausreichendem Maße Gelegenheit zu geben, seine theoretischen und praktischen Kenntnisse in einem solchen Umfang zu vertiefen, dass das Weiterbildungsziel erreicht wird. Dazu sind vierteljährliche Konsultationen durchzuführen und nachzuweisen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erteilen und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Wird das Einvernehmen nicht erreicht, kann der Weiterzubildende die Weiterbildung nicht absolvieren.
5) § 5 Abs. 7 wird folgender S. 2 angefügt: "Die zugelassenen Weiterbildungsstätten werden einmal jährlich im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben."
6) § 5 Abs. 9 S. 2 entfällt.
7) § 6 Abs. 3 entfällt.
8) § 17 entfällt.
9) In der Anlage zur Weiterbildungsordnung wird folgender Punkt 12 aufgenommen: Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apotheker soll die Prozesse der Tumorentstehung, die Methoden der Tumorerkennung, die Prinzipien der Tumortherapie, die Mechanismen der Tumorresistenz unterscheiden können, die gesundheitspolitische, ökonomische und soziale Bedeutung der Tumorerkrankungen darstellen können.
Er soll aufgrund seiner Kenntnisse der Pharmakologie und der Eigenschaften der verfügbaren Arzneimittel therapeutische Empfehlungen geben können.
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apotheker soll die Herstellung von Tumortherapeutika beherrschen und sicher für sich, den Patienten und die Umwelt organisieren können, den Umgang mit Tumortherapeutika bei der Annahme, Lagerung, Verarbeitung, Weitergabe und Applikation beherrschen und sicher organisieren können, die Handhabung der Tumortherapeutika und kontaminierten Materialien außerhalb der Apotheke sowie beim Patienten hinsichtlich des Gefährdungspotenzials beurteilen und Vorschläge zum sicheren Umgang entwickeln können, die Entsorgung nicht verwendeter Tumortherapeutika und kontaminierter Materialien sicher und ordnungsgemäß organisieren können, entsprechende Handlungsanweisungen erarbeiten können.
Der pharmazeutisch-onkologisch tätige Apotheker soll die Verordnung von Tumortherapeutika des Arztes auf Plausibilität, Angemessenheit und Korrektheit der Berechnung überprüfen können, den Arzt bei der Auswahl und Dosierung von Tumortherapeutika und Begleitmedikation, Applikationsschema, -form, -route, -zeitpunkt und -zeitdauer beraten können, Arzt, Pflegende und Patienten hinsichtlich Anwendung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen der Tumortherapeutika und Begleitmedikationen beraten können, chemotherapie-assoziierte toxische Wirkungen und tumorbedingte Begleiterscheinungen unterscheiden können, Informationen und Materialien zur Beseitigung von unvorhergesehenen Ereignissen bereitstellen, fachübergreifende Zusammenhänge im medizinischen, pharmazeutischen, ökonomischen (betriebs- und volkswirtschaftlichen) Bereich aufzeigen können.
Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apotheker soll Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sammeln, bewerten, erstellen und gegenüber den Angehörigen der Heilberufe, den Patienten und sonstigen Interessengruppen vermitteln können, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu onkologischen Themen in geeigneter Weise für Mitarbeiter, Angehörige der Gesundheitsberufe sowie für Patienten zu organisieren, inhaltlich vorbereiten und praktisch durchführen können. Der onkologisch-pharmazeutisch tätige Apotheker soll zum Management Klinischer Studien beitragen und an der Planung und Durchführung onkologisch-pharmazeutischer Untersuchungen mitwirken können.
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schwerin, den 6. Dezember 2003 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns Präsidentin Dr. Christoph Schümann Vizepräsident
Zustimmung des Sozialministeriums Schwerin, den 12. Mai 2004 Christian Sievers
Die vorstehende Satzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht.
Schwerin, den 12. Mai 2004 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns Präsidentin
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