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- DAZ 8/2004
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Pharmazeutisches Recht
Saarland: Schutzimpfungen
I.
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) werden im Saarland die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen, soweit nicht Sonderregelungen für das Saarland getroffen werden. Die öffentliche Empfehlung für das Saarland wird jeweils mit der Veröffentlichung der Empfehlung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam.
II.
Für das Saarland werden nachfolgende Sonderregelungen getroffen: – Influenzaschutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen. – Hepatitis B-Schutzimpfung: Die Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
III.
Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen grundsätzlich nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind. Die einzelnen Chargen müssen aufgrund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I. S. 2190) freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut von der Freigabe freigestellt sein. Ausnahmen hiervon können in medizinisch begründeten Einzelfällen auf besonderen Antrag vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt werden.
Eine solche Ausnahme gilt für den Impfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit keinen vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln, der auch bei allergologisch gesicherter klinisch relevanter Hühnereiweißallergie verwendet werden kann. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales stimmt daher der Verwendung des hühnereiweißfreien HDC-Impfstoffs Triviraten Berna der Berna Biotech AG zu, sofern ein Kind aufgrund des klinischen Befundes sonst nicht gegen Masern-Mumps-Röteln geimpft werden kann.
Die Schutzimpfungen gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn für jede der darin enthaltenen Einzelkomponenten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und unter Beachtung der jeweils gültigen Empfehlungen der STIKO am Robert-Koch-Institut durchzuführen.
Wer durch eine Impfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlen ist, eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält auf Antrag Versorgung nach den §§ 60 ff. IfSG. Der Anspruch kann beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung in Saarbrücken geltend gemacht werden.
IV.
Diese Bekanntmachung gilt mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen im Saarland vom 24. Juni 1998 (GBMl. Saar S. 201) aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. Februar 2004 Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. Görner
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