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- AZ 22/2005
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Praxisgebühr: Streit um Mahnkosten beigelegt
Die Vereinbarung sieht vor, dass das Einzugsverfahren weiterhin von den Vertragsärzten beziehungsweise den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) durchgeführt wird. Die Krankenkassen werden sich bis zu einer Gesetzesänderung (längstens bis 31. Dezember 2006) an den Kosten beteiligen, die den KVen dabei entstehen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 erstattet die jeweilige Krankenkasse der KV auf Nachweis die entstandenen Gerichtskosten.
Für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 erstatten die Krankenkassen den Ärzten zudem die Portokosten. Hinzu kommen Mahn- und Vollstreckungskosten. Je Mahnverfahren der KVen zahlen die Krankenkassen eine vorläufige Aufwandsentschädigung von 3,50 Euro. Dabei ist die Anzahl der Fälle, in denen die Krankenkassen sich zur Leistung der Erstattung verpflichten, auf maximal 0,2 Prozent aller Zuzahlungsfälle je KV beschränkt.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt begrüßte die Einigung: Sie stelle einen "gangbaren Weg" dar und schaffe "Klarheit für alle Beteiligten". Zugleich verwies die Ministerin darauf, dass die Zahlungsmoral der Versicherten insgesamt gut sei. Über 99,8 Prozent haben 2004 beim ersten Arztkontakt die Gebühr von 10 Euro gezahlt.
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