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Anhörung im Gesundheitsausschuss: Änderung des Apothekengesetzes: Kontroverser
Als großer Verfechter der Streichung des Regionalprinzips bei der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern trat Prof. Dr. Wulf-Henning Roth, Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Bonn, auf. Ganz im Sinne der Bundesregierung ließ der Sachverständige keinen Zweifel daran, dass die derzeit geltende Regelung gegen Artikel 28 EG-Vertrag (Warenverkehrsfreiheit) verstößt und auch nicht ausnahmsweise zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist.
Roth sieht kein Problem darin, dass Lieferung und Beratung im Gesetzentwurf auseinander fallen. So könnte eine EU-ausländische Apotheke, die ein deutsches Krankenhaus beliefert, eine inländische Apotheke einschalten, um die Beratung sicher zu stellen. "Das ist lediglich ein logistisches Problem", so der Jurist. Er wies zudem darauf hin, dass möglicherweise Entschädigungsansprüche ausländischer Apotheken oder inländischer Krankenhäuser gegen die Bundesrepublik entstehen könnten, wenn diese einen Schaden durch die bestehende Regelung nachweisen können.
ABDA: Regionalprinzip hat sich bewährt
Eine ganz andere Rechtsauffassung hat die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). Sie sieht keinen europarechtlich begründeten Handlungsbedarf. ABDA-Jurist Lutz Tisch erläuterte, dass die Warenverkehrsfreiheit nicht betroffen sei, da es sich beim Regionalprinzip um eine zulässige "Verkaufsmodalität" handle. Selbst wenn man unterstelle, dass Art. 28 EG-Vertrag verletzt ist, sei diese nationale Maßnahme jedenfalls gerechtfertigt: Sie sei erforderlich, um eine hochwertige, umfassende und sichere Arzneimittelversorgung sicher zu stellen. Genau dies gewährleiste die vorgesehene Änderung nicht. So könne hinsichtlich der EU-ausländischen Apotheken keine Verbindlichkeit erzeugt werden und auch die Überwachung der Apotheken und Krankenhäuser werde erheblich erschwert.
Tisch verwies auf die Idee, die hinter dem 1980 eingeführten Regionalprinzip stand: Die räumliche Nähe von Krankenhaus und Apotheke sollte vor allem für eine schnelle Lieferung sorgen, aber auch die Überwachung durch die zuständige Behörde erleichtern. Beabsichtigt war die Einführung einer umfassenden Versorgung der Kliniken über die bloße Bereitstellung der Arzneimittel hinaus. All dies, so Tisch, wurde mit der Regelung auch erreicht. Da die damaligen Regelungsziele auch heute noch bestehen, sei es "fahrlässig" vom Regionalprinzip abzuweichen.
Wer trägt letztlich die Verantwortung?
Der CDU-Abgeordnete und Apotheker Wolf Bauer - ein erklärter Gegner der geplanten Gesetzesänderung - stellte die Arzneimittelsicherheit und -versorgung in den Mittelpunkt der Experten-Befragung. Ihm legte der für die ABDA erschienene Chefapotheker des Klinikums Braunschweig, Hartmut Vaitiekunas, dar, dass die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern in der Praxis "komplexer ist als in manchen Rechtsgutachten dargestellt". Wenn man die Verantwortung für die Versorgung auf mehrere Schultern verlagere, so stelle sich die Frage, wer letztlich die rechtliche Verantwortung trage und ob die unterschiedlichen beteiligten Apotheker auch miteinander harmonieren. "Ich glaube, dass die Fehlerhäufigkeit sich an dieser Stelle erhöhen wird - letzten Endes zu Lasten der Patienten in deutschen Krankenhäusern."
Das Änderungsgesetz reduziere die Krankenhausapotheke auf die Logistik. Doch in der heutigen Praxis stehen nicht die Lieferung eines Arzneimittels sondern die patientenindividuellen Dienstleistungen im Vordergrund - etwa die individuelle Zubereitung von Zytostatika, so Vaitiekunas. Die Krankenhausapotheke habe in den letzen 20 Jahren erfolgreich dafür gesorgt, die Kosten zu senken und unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu vermeiden. Das neue Gesetz werde hingegen die Kosten steigen und die Versorgungsqualität deutlich sinken lassen, so der Klinik-Apotheker.
ADKA: Externe Beratung reicht nicht
Ähnliche Kritik äußerten der Bundesverband der Klinik- und Heimversorgenden Apotheker (BVKA) und der Bundesverband deutscher Krankenhausapotheker (ADKA). Sie machten deutlich, dass die optimale Versorgungsform die krankenhauseigene Apotheke sei. Der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim betonte, dass Nähe und Präsenz der Apotheke unverzichtbar seien.
ADKA-Präsident Dr. Steffen Amann forderte, dass man die Notwendigkeit der körperlichen Anwesenheit von Apothekern in Krankenhäusern gesetzlich verankern müsse. Er betonte, dass insbesondere Akutfälle und lebensbedrohliche Erkrankungen eine adäquate pharmazeutische Versorgung brauchen, die eine Beratung durch externe Apotheker nicht sicher stellen könne. Mit Fernhandel allein, so Amann, sei sicherlich keine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und für die Patienten sichere Arzneimittelversorgung realisierbar. Die ADKA ist zwar nicht der Auffassung, dass das Regionalprinzip um jeden Preis aufrecht erhalten werden müsse - "doch wenn man das Wettbewerbsrecht europäisieren will, muss man auch die Qualitätsstandards europäisieren", so Amann.
Klinikärzte befürchten Qualitätsverluste
Auch der Klinikärzteverband Marburger Bund (MB) warnte vor einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung durch das neue Gesetz. "Das Regionalprinzip garantiert eine zeitnahe pharmazeutische Logistik und qualitativ hochwertige Arzneimittelberatung für Ärzte in Kliniken ohne eigene Apotheke", erklärte der Zweite Vorsitzende des MB, Rudolf Henke. Dies könne sich rasch ändern, wenn zukünftig nicht mehr der ortsnahe Apotheker, sondern der in Kostenkategorien unter Umständen günstigere Arzneimittellieferant aus weiter Entfernung gewählt werde. Insbesondere für kleinere Krankenhäuser ohne eigene Apotheker würde sich der Fernhandel negativ auswirken. Nicht zuletzt fürchten die Klinikärzte, dass auf sie mehr Arbeit zu kommt, wenn kein Apotheker für die Beratung am Krankenbett zur Verfügung steht.
DKG will noch mehr
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) befürwortet den Gesetzentwurf dagegen. Dr. Martin Walger, Geschäftsführer bei der DKG, betonte, dass die Neuregelung durch ein weitreichendes Sicherheitsnetz die Versorgungsqualität garantiert. Laut DKG müsse das Änderungsgesetz aber weiter gefasst werden: Alle Leistungsbereiche, auch Ambulanzen niedergelassener Ärzte, Pflegeeinrichtungen oder Heime, sollten mit Arzneimitteln aus der Krankenhausapotheke versorgt werden können.
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