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- AZ 51/2005
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AVWG - Spargesetz passiert den Bundestag
Nach einigem Ringen hat sich die Regierungskoalition nun doch noch vor Weihnachten auf einen Gesetzentwurf einigen können. Das AVWG soll die gesetzlichen Kassen schon im kommenden Jahr um etwa 1 Mrd. Euro entlasten. Das jährliche Einsparvolumen soll bei 1,3 Mrd. Euro liegen. Bevor die Union intervenierte, bezifferte der erste Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums die jährlichen Einsparungen noch auf 2 Mrd. Euro – doch manch eine Regelung, die Ministerin Ulla Schmidt gerne aufgenommen hätte, ging der Union zu weit.
Aus für –Naturalrabatte Eine der für Apotheken relevanten Neuerungen ist das künftige Verbot von Naturalrabatten sowie anderer geldwerter Zuwendungen (z.B. Bonuszahlungen, Rückvergütungen) an Apotheken. Dazu wird die Ausnahmeregelung vom Zuwendungs-Verbot im Heilmittelwerbegesetz aufgehoben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG). Das Verbot umfasst sowohl verschreibungspflichtige als auch rezeptfreie Arzneimittel. Die Regierungskoalition verspricht sich von der Einbeziehung rezeptfreier Arzneimittel eine Belebung des Preiswettbewerbs.
Die Freistellung dieser Präparate von der Arzneimittelpreisverordnung habe bisher kaum zu einem verstärkten Wettbewerb geführt, weil die Apotheken für diese Medikamente von Herstellern und Großhändlern in größerem Umfang freie Packungen erhalten, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dem Verbraucher seien diese Vorteile jedoch nicht zugeflossen. Klargestellt wird im Gesetzentwurf aber, dass Preisnachlässe, die im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung zulässig sind, möglich bleiben.
Die durch das Natural–rabatt-Verbot frei werdenden Rationalisierungsre–serven sollen durch eine Senkung der Preise für generikafähige Arzneimittel erschlossen werden: Der Abschlag auf den Herstellerabgabepreis zu Gunsten der Kassen beträgt 10 Prozent – dies entspricht einem Abschlag in Höhe von fünf Prozent des Apothekenabgabepreises inkl. Mehrwertsteuer. Freigestellt von dem Preisabschlag sind solche Generika, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem gültigen Festbetrag liegt.
Weiterhin wird an vielen Stellschrauben des Festbetragssystems nachjustiert. So gibt es neue, lange Definitionen, was unter einer "therapeutischen Verbesserung" oder einem "höheren Nutzen" zu verstehen ist und wie dieser zu belegen ist. Echte Innovationen sind so angeblich vor der Einbeziehung in Festbetragsgruppen gefeit. Dies soll den Pharmastandort Deutschland stärken.
Auf der anderen Seite werden die Festbeträge der Stufen 2 (Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen) und 3 (Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung) gedrückt: Künftig soll der Festbetrag für alle Festbetragsgruppen den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Fünftel der Verordnungen und der Packungen sowie mindestens zwei vergleichbare Wirkstoffe zum Festbetrag verfügbar sind.
Anders als noch im ersten Gesetzentwurf werden die Preise für alle Arz–neimittel nun für zwei Jahre bis zum 31. März 2008 festgeschrieben. Maßgeblich für die Abrechnung mit den Kassen ist der Preisstand vom 1. November 2005. Schmidt hatte zunächst versucht, das Preismoratorium bis Ende 2008 auszuweiten. Vom Tisch ist auch die Idee der Ministerin, die Hersteller für die ab 2007 erhöhte Mehrwertsteuer aufkommen zu lassen.
Ärzte in der Pflicht Auch die Verantwortung der Vertragsärzte für ihre Verordnungspraxis soll mit dem AVWG gestärkt werden. Ein Bonus-Malus-System soll den Ärzten als Anreiz dienen, die Zielvereinbarungen der Selbstverwaltung einzuhalten. Zudem soll sichergestellt werden, dass in Arztpraxen künftig keine von Arzneimittelherstellern manipulierte Software mehr zur Anwendung kommt. Zudem wird die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (die so genannte Grundlohnrate) im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt.
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