Kommentar

Der "Ulla-Schmidt-Schalter"

Sie erinnern sich sicher noch an Urteile der letzten Jahre, die progressiven Apotheken einen komfortablen Autoschalter oder Fußgängerschalter, z. B. in einer Fußgängerzone, untersagten. Die Gerichte legten § 17 der Apothekenbetriebsordnung streng aus, wonach Arzneimittel und apothekenübliche Waren nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Mit anderen Worten: Der Empfänger der Ware muss sich in den Apothekenbetriebsräumen aufhalten und darf nicht vor einem Schalter stehen oder im Auto sitzen – ausgenommen war der Nachtdienstschalter. Eine schwer nachvollziehbare Entscheidung des Gerichts, zumal die Beratung durch einen Schalter im direkten Kontakt genauso stattfinden kann wie beim Kunden am HV-Tisch. Mit dem offiziellen Einzug des Versandhandels in die bundesdeutsche Apothekenlandschaft scheinen aber nun auch diese Vorschrift und das Schalterverbot der Vergangenheit anzugehören. In einer noch offenen Verwaltungsstreitsache eines Apothekers gegen das Land Baden-Württemberg beteiligt sich auch der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte in einem Schreiben dem Gericht klar: "Die Abgabe von Arzneimitteln durch einen Außenschalter einer öffentlichen Apotheke ist eine Abgabe bzw. ein Inverkehrbringen in den Apothekenbetriebsräumen, da das pharmazeutische Personal sich dabei in den Apothekenbetriebsräumen befindet. Dieses Verfahren ist gleichzusetzen mit dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Rahmen des Nachtdienstes." Aha – und damit keine Zweifel aufkommen, macht der Bundesinteressenvertreter auch deutlich, dass der klagende Apotheker nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung verstößt, wenn er Arzneimittel über den Schalter verkauft, denn: "Die Zielsetzung dieser Vorschrift deckt sich mit der des Versandhandels, wie er durch das GKV-Modernisierungsgesetz seit dem 1. Januar 2004 möglich ist." Klare Worte vom Bund, aber wie das Bundesverwaltungsgericht zum Autoschalter entscheiden wird, ist dennoch offen. Fragt sich noch, ob man eine Versandhandelserlaubnis für einen Schalter braucht oder ob es genügt, wenn ein Schalter statt Autoschalter mit "Ulla-Schmidt-Schalter" bezeichnet wird: Damit könnte man der Versandhandelsministerin ein Denkmal setzen und der olle Schalterstreit hätte ein Ende.

Peter Ditzel

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