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Verband Sozialer Wettbewerb: Einstweilige Verfügung gegen DocMorris erwirkt
Ausgangspunkt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin war das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9. November 2004 zur Illegalität des grenzüberschreitenden Versandhandels mit Arzneimitteln aus den Niederlanden. Nachdem die Veröffentlichung der Entscheidung in dieser Zeitung (DAZ Nr. 3 vom 20.1.2005, S. 3 und 92 ff.) in (Berufs-)Öffentlichkeit und Presse für beträchtliches Aufsehen gesorgt hatte, stellte der niederländische Versandhändler auf der DocMorris-Homepage seine Sicht der Dinge wie folgt dar: "Aus aktuellem Anlass - Ihre Versandapotheke DocMorris informiert: Derzeit wird gemeldet, dass DocMorris & Co. keine Medikamente mehr nach Deutschland versenden dürfen. Richtig ist: Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 11. Dezember 2003 wurde bereits bestätigt, dass der Versand von Arzneimitteln innerhalb der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig ist. Seit dem 1. Januar 2004 ist der Versandhandel auch ausdrücklich in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Sie können also auch weiterhin bei DocMorris bestellen und unsere Preisvorteile in Anspruch nehmen."
Falsche und irreführende Darstellung
Gegen diese irreführende Darstellung erwirkte der Verband Soziale Wirtschaft eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Berlin untersagte DocMorris die weitere Verbreitung dieser Meldung. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten fest. Die Kosten des Verfahrens hat DocMorris zu tragen.
In der Begründung zu seiner einstweiligen Verfügung führt das Landgericht aus: "Die Information (von DocMorris) ist aufgrund des Urteils des Kammergerichts, das ausdrücklich festgestellt hat, dass ein Verbot des Versandhandels mit bezogen auf in Deutschland zugelassenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht, unvollständig und falsch. Das Kammergericht hat hierbei ebenso ausdrücklich auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2003, auf die DocMorris verweist, in seine Entscheidungsgründe miteinbezogen."
Wie Rechtsanwalt Roland Jahn, der Prozessvertreter des Verbandes Sozialer Wettbewerb, gegenüber der AZ erklärte, befindet sich die einstweilige Verfügung zurzeit auf dem Wege der Zustellung in die Niederlanden. Sobald diese bewirkt ist, wird der Verband den niederländischen Versandhändler auch zur Abgabe einer so genannten Abschlusserklärung auffordern.
Andere Versender noch nicht abgemahnt
Dagegen wurden die beiden weiteren niederländischen Versandapotheken, die nach Deutschland apothekenpflichtige Arzneimittel versenden, bislang immer noch nicht abgemahnt. Wie der Geschäftsführer der Europa Apotheek Venlo B.V., Dipl.-Kaufmann Michael Köhler, gegenüber der AZ erklärte, wurde seine Apotheke bislang weder von einem Wettbewerbsverein noch von einem Berufsverband der Apotheker aufgefordert, seine Versandaktivitäten nach Deutschland einzustellen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der mit der Europa Apotheek verbundenen "Apotheke für den Mann".
Den "juristischen Sack" in Berlin zumachen
Dahinter steht das Motiv, es sei besser, zunächst den Ausgang des vom Verband Soziale Wirtschaft betriebenen "Musterverfahrens" gegen DocMorris abzuwarten. Dass dadurch möglicherweise wertvolle Zeit verstreicht, wird offensichtlich in Kauf genommen. Nach Auffassung anderer Beobachter wäre es jedoch sinnvoll und nahe liegend, den "juristischen Sack" möglichst schnell zuzumachen - und zwar durch Klagen, die schnell vor dem Kammergericht in Berlin landen. Auf der Grundlage der Entscheidung des Kammergerichtes sei damit zu rechnen, dass der grenzüberschreitende Arzneiversandhandel aus den Niederlanden nach Deutschland (weil er deutschen Sicherheitsregeln nicht entspricht) so am schnellsten zu beenden sei.
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