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Pharmazeutisches Recht
Brandenburg: Änderung der Beitragsordnung
Vom 29. Dezember 2004 Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat auf ihrer Sitzung am 15. Dezember 2004 aufgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 9 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 281), folgende Zweite Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 22. Dezember 2004 - 42 - 5471.3 - genehmigt worden ist.
Artikel 1
Die Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg vom 12. Dezember 2001 (ABl. 2003, S. 296), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 10. Dezember 2003 (Information 6/2003 der Landesapothekerkammer Brandenburg) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe 80,00 Euro durch die Angabe 100,00 Euro ersetzt.
2. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Diese Regelung gilt entsprechend bei der Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis infolge Filialbesitzes.
3. § 2 Abs. 4 erster, zweiter und dritter Anstrich werden wie folgt neu gefasst: - bei einer Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Apotheke 100,00 Euro - bei einer Tätigkeit in anderen Wirtschaftszweigen (Industrie, Krankenkassen, Pharmaberatung, Hoch- und Fachschulen, Verwaltung) 100,00 Euro - bei einer Tätigkeit als Mitarbeiter, wenn die Arbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt, 50,00 Euro Die geringere Arbeitszeit ist der Landesapothekerkammer anzuzeigen.
Artikel 2
Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg zu veröffentlichen. Genehmigt, Potsdam, den 22. Dezember 2004 Im Auftrag Becke Die vorstehende Zweite Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg wird hiermit ausgefertigt und ist im gesetzlich bestimmten Mitteilungsblatt zu verkünden. Potsdam, den 29. Dezember 2004 Dr. Kögel, der Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg
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