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Bundesfinanzhof: „Soli“ bleibt vor Gericht
Mit einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. September 2005 (Az. 12 K 6263/03) wurde zwar eine Klage –gegen diese Abgabe abgewiesen – das Gericht hielt das Solidaritätszuschlagsgesetz für verfassungsgemäß. Und eine Revision gegen das Urteil wurde ausgeschlossen. Doch die Kläger wollten dies nicht hinnehmen und haben beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VII B 324/05).
Der Deutsche Steuerberaterverband rät daher allen Steuerzahlern, gegen Steuerbescheide bezüglich des Solidaritätszuschlages Einspruch einzulegen und unter Angabe des Aktenzeichens das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dann wird erst nach dem Urteil über ihren Fall entschieden. Wichtig: Auch beim Ruhen des Verfahrens müssen etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden.
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