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- AZ 1/2006
- Ermittlungsverfahren ...
Ermittlungsverfahren gegen Ratiopharm eingestellt - KKH-Chef will „bestechlich
Dem Stern zufolge hatte Ratiopharm Ärzten und Apothekern dafür, dass diese Medikamente des Unternehmens verschrieben bzw. abgegeben hatten, mit Zuwendungen bzw. Rabatten bedacht. Nach Auffassung der Ermittler erfüllten diese Geschäfts–praktiken jedoch nicht die Tatbe–stände der Untreue und des Betrugs, weil die Preise für die verordneten Medikamente der Preisbindung unterliegen und keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die betreffenden Verschreibungen medizinisch nicht indiziert waren. Entsprechendes gelte auch im Hinblick auf Apotheken. Die Praxis von Arzneimittelherstellern, Apothekern (Natural-)Rabatte zu gewähren, beanstandete die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht. Diese sei allgemein bekannt und habe nunmehr dazu geführt, dass der Gesetzgeber sich des Problems angenommen habe. Eine Strafbarkeit der Apotheker und Ärzte wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr scheitert nach Auffassung der Ermittlungsbehörde bereits daran, dass diese Freiberufler den gesetzlichen Krankenkassen nicht als „Angestellte oder Beauftragte“ im Sinne der entsprechenden Strafvorschrift verpflichtet seien, sondern ihnen als Vertragspartner gegenüberstehen. Der KKH-Vorstandsvorsitzende Ingo Kailuweit reagierte hierauf verständnislos: „Wenn Ärzte zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil teurere Medikamente als notwendig verordnen, darf das nicht ohne Sanktionen bleiben“. Die bisherigen Regelungen in den Berufsordnungen erwiesen sich offenbar als stumpfes Schwert. Kailuweit forderte, dass im Rahmen der nächsten Gesundheitsreform ein Straftatbestand eingeführt werden sollte, mit dem die Annahme von „Bestechungsgeldern“ und Geschenken durch Ärzte und Apotheker geahndet werden kann. Ähnlich hatte sich bereits Barmer-Chef Eckart Fiedler geäußert. Er hatte vorgeschlagen, dass die Ärztekammern jene Mediziner, die regelmäßig Geld von Pharmafirmen genommen haben, „konsequent bestrafen“ sollten – „bis hin zum Entzug der Zulassung“.
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