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- AZ 22/2006
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Keine "Nullware" an Krankenhäuser
Außerdem wies das BMG darauf hin, dass bei Vereinbarung von Barrabatten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten ist. Unzulässiges Dumping sei das nicht nur gelegentliche Anbieten von Ware unter dem Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 GWB). Hintergrund sind Forderungen von Krankenhäusern an pharmazeutische Unternehmen, weiterhin Ware ohne Berechnung ("Nullware") zu liefern. Die Krankenhäuser argumentieren, das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) habe zwar Naturalrabatte verboten, jedoch nicht das GWB geändert. Deshalb könnten Barrabatte von bis zu 100 Prozent vereinbart werden. Dieser Auffassung ist das BMG entgegengetreten.
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