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- AZ 38/2006
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Erleichterungen in Sachen Datenschutzbeauftragter
Bisher waren nicht-öffentliche Stellen, also auch Gewerbebetriebe einschließlich der Apotheken, nach dem Datenschutzgesetz verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie fünf oder mehr Arbeitnehmer mit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten. Diese Regelung sahen jedoch die Bundesländer Niedersachsen und Hessen als übertrieben an. Sie brachten einen entsprechenden Gesetzentwurf ein, wonach ein Datenschutzbeauftragter erst bestellt werden muss, wenn mehr als neunzehn Mitarbeiter Daten in einem Betrieb erheben und verarbeiten.
Der Gesetzgeber ist diesem Anliegen mit einem Kompromiss gefolgt. Die Änderung des Datenschutzgesetzes, die am 23. August als Artikelgesetz im Rahmen des "Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" in Kraft getreten ist, bestimmt nun, dass ein Datenschutzbeauftragter nur noch dann bestellt werden muss, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Diese Formulierung besagt allerdings auch, dass jetzt nicht nur die Mitarbeiter in der Apotheke mitgezählt werden, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben, sondern auch solche, die zum Betrieb nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen (z. B. freie Mitarbeiter, Drittunternehmen).
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