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DAZ aktuell
Arbeitgeber darf Krankenkasse nicht vorschreiben
Das beklagte Unternehmen betreibt exklusiv für die Krankenkasse die telefonische Mitgliederbetreuung. Der Arbeitsvertrag der Mitarbeiter enthielt die Aufforderung, Mitglied bei der AOK Bayern zu bleiben oder zu werden. Dies geschah mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit für die AOK Bayern und somit auch der eigene Arbeitsplatz von der Zugehörigkeit der Mitarbeiter zur AOK Bayern abhinge. Die Wettbewerbszentrale hatte in dem Vorgehen des Unternehmens einen erheblichen Eingriff in den Kassenwettbewerb gesehen und Klage erhoben. Das Landgericht bestätigte diese Auffassung: die Klauseln im Arbeitsvertrag seien eine unangemessene, unsachliche und damit auch wettbewerbswidrige Einflussnahme seitens des Arbeitgebers. Sie dürften daher nicht verwendet werden.
Die Wettbewerbszentrale wies darauf hin, dass es sich um keinen Einzelfall handle. Im letzten Jahr hatte das Landgericht Düsseldorf dem Betreiber einer Frisörkette untersagt, Mitarbeiter zum Wechsel in die eigene Betriebskrankenkasse zu veranlassen. Dabei hatte der Arbeitgeber angedroht, dass diejenigen Mitarbeiter, die sich einem Krankenkassenwechsel entziehen, bei Gehaltserhöhungen übergangen werden (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2005, Az: 34 O 22/04). Unzulässig ist es auch, wenn ein Arbeitgeber seiner "Empfehlung" zu einer –erwünschten Krankenkasse dadurch Nachdruck verleiht, dass er anderenfalls seinen Anteil an den GKV-Beitragskosten beschränkt (Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 30. April 2003, Az: 4 O 50/03 KfH; Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 11. August 2005, Az: 20 O 13/05).
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