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- AZ 12/2007
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Clopidogrel bleibt Kassenleistung
Grundlage des G-BA-Beschlusses aus dem Januar war eine noch nicht abgeschlossene Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Darin hieß es, Clopidogrel (Iscover® , Plavix®) habe in der Monotherapie zur Sekundärprophylaxe bei Patienten mit Gefäßkrankheiten gegenüber Acetylsalicylsäure nur dann einen belegten Zusatznutzen, wenn letztere konraindiziert ist. Für diese Patientengruppen wollte auch der G-BA an der Erstattungsfähigkeit von Clopidogrel festhalten.
Doch das BMG sah diese Erwägungen in der Richtlinie nicht rechtmäßig umgesetzt, da die Ausnahme nicht in den Beschluss des G-BA aufgenommen wurde. Zeige sich, dass eine Verordnung für bestimmte Krankheitsbilder oder Patientengruppen regelmäßig zweckmäßig bzw. wirtschaftlich ist, müsse dies durch eine entsprechende Regelung in der Richtlinie selbst berücksichtigt werden. Zudem kritisiert das Ministerium, dass sich der Beschluss auf eine Nutzenbewertung stützt, die nur für bestimmte Anwendungsgebiete des Wirkstoffs Clopidogrel erstellt wurde, während die Ergebnisse der Bewertung für verwandte Anwendungsgebiete noch ausstehe – dies sei für die Adressaten der Regelung aber nicht ausreichend erkennbar. Aufgrund dieser Unklarheiten bestehe das Risiko, dass rechtmäßige Leistungsansprüche der Patienten eingeschränkt werden. Der Beschluss verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und sei daher zu beanstanden, so das BMG.
Der Plavix® -Hersteller Sanofi-Aventis wertete die Beanstandung des G-BA-Beschlusses als "deutliche Zurückweisung eines mit mangelnder Sorgfalt erstellten Berichtes". Das Unternehmen sei "froh", dass das BMG seiner Rechtsaufsicht nachkomme. .
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