(bü). Eine Krankenkasse muss eine nicht zugelassene Therapie bezahlen, wenn dadurch die Erblindung des Auges verhindert wird. Vor dem Sozialgericht Dresden gewann ein 81-jähriger Patient, der an Gefäßwucherungen im Auge litt und dem die Erblindung drohte, den Prozess gegen seine Krankenkasse auf Erstattung der Therapiekosten. Weil die herkömmliche Laserbehandlung erfolglos verlaufen war, ließ der Mann mit Erfolg eine photodynamische Therapie (PDT) durchführen, wobei das Arzneimittel Visudyne in die Blutbahn injiziert und mit kaltem Laser im Auge aktiviert wird. Obwohl dafür in Deutschland keine Zulassung vorliegt, sprach das Gericht die Erstattung zu (hier: 2000 Euro). Die drohende Erblindung ist eine notstandsähnliche Extremsituation, so dass "das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit den Eingriff gebot".
(Az.: S 25 KR 595/05)
AZ 2007,
Nr. 23, S. 7, 03.06.2007
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