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- AZ 25/2007
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Mit Arzneimitteln in den Urlaub
Auch Patienten, die auf Medikamente angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen auf Urlaub nicht verzichten. Einige scheuen sich jedoch davor, ins Ausland zu reisen, weil sie sich um die Qualität der medizinischen Versorgung am Ferienort sorgen und fürchten, Probleme mit dem Zoll oder der Polizei zu bekommen, wenn sie Betäubungsmittel mit sich führen. Zumindest im letzteren Punkt können die Bedenken weitgehend ausgeräumt werden. Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, können grundsätzlich in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf mitgeführt werden – auch im grenzüberschreitenden Verkehr. Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) sollte die Mitnahme mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigten Bescheinigung erfolgen. Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln einschließlich des Formulars sowie die Liste der für die Beglaubigung zuständigen Stellen können unter www.bfarm.de (Pfad: Betäubungsmittel/FAQ/Hinweise zur Mitnahme von Betäubungsmitteln durch Patienten bei Auslandsreisen) heruntergeladen werden.
Um unverzichtbare Medikamente auch bei Reisen in andere Länder als die oben genannten mitnehmen zu können, rät die Bundesopiumstelle Patienten, sich eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache ausstellen zu lassen. Diese sollte Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthalten und ist bei der Reise mitzuführen. Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt BfArM-Leiter Prof. Reinhard Kurth, sich vor der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen. "Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln in das Reiseland nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel (oder ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können", so Kurth. .
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