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Neues Gesetz für ehrenamtlich Tätige
"Willst Du froh und glücklich leben, lass kein Ehrenamt dir geben!" Trotz dieser Warnung aus Volkes Munde engagieren sich bundesweit 23 Millionen Menschen in einem Ehrenamt. Und das ist gut: Denn nur so kann das kulturelle, sportliche und soziale Leben seine Vielfalt behalten – ob in Wohlfahrtsverbänden, Sportverei-nen, Kirchengemeinden oder Bürgerinitiativen. Mit der Anhebung des steuer- und sozialabgabenfreien Betrages dürfte sich das ehrenamtliche Engagement noch erhöhen.
Die 175 Euro monatlich können – Nebenberuflichkeit vorausgesetzt – Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher oder Personen mit einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit "zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke" brutto für netto kassieren. Darunter ist nicht nur die Arbeit eines Sporttrainers zu verstehen, auch die eines Chorleiters oder eines Dirigenten, ferner die Lehr-/Vortragstätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aus- oder Fortbildung. Auch Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, im Rahmen der Mütterberatung oder Erste-Hilfe-Kurse zählen dazu. Und wer für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Geld bekommt, der kann die 2100 Euro jährlich ebenfalls in Anspruch nehmen, ohne den Fiskus daran zu beteiligen.
Was ist unter einer "nebenberuflichen" Tätigkeit zu verstehen? Es kommt auf den Zeitaufwand, auf die Höhe der Vergütung und den Umfang an, in dem aus dieser Nebentätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wird. Das bedeutet, dass auch solche Frauen und Männer "nebenberuflich" tätig sein können, die keinen Hauptbe-ruf ausüben, etwa Studenten, Hausfrauen, Rentner und Arbeitslose.
Auch für nebenberuflich Tätige
Schließlich profitieren auch diejenigen von der steuergünstigen Vorschrift, die nebenberuflich an Universitäten oder Verwaltungsschulen lehren oder – ebenfalls nebenher – eine Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr verrichten. Auch nebenberufliche Fortbildung für eine Anwalts- oder Ärztekammer ist begünstigt.
Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich bei den Ein-nahmen tatsächlich um "Aufwandsentschädigungen" gehandelt hat. Das heißt: Bis zu 2100 Euro im Jahr bleiben die Einkünfte stets steuerfrei. Soweit die Einnahmen allerdings den Grenzbetrag übersteigen, sind sie steuerpflichtig. Der Steuerzahler hat aber die Möglichkeit, von dem übersteigenden Betrag "Betriebskosten", also seinen Aufwand abzuziehen.
Der Haken dabei: Die Finanzämter erkennen nur die nachgewiesenen Kosten an, die 2100 Euro im Jahr übersteigen. Denn 2100 Euro sind ja bereits pauschal als "Aufwandsentschädigung" berücksichtigt. Bezieht also ein als nebenberuflicher Trainer eines Amateursportvereins tätiger Angestellter 6000 Euro an Jahresgehalt, so sind 2100 Euro davon steuerfrei. Von den restlichen 3900 Euro kann er nur solche nachgewiesenen "Betriebskosten" absetzen, die höher sind als 2100 Euro. Der Rest ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Ausweg: versteuern auf 400-Euro-Basis
Doch damit ist das Ende der steuergünstigen Fahnenstange nicht erreicht. Denn das über 2100 Euro hinausgehende Entgelt, das ein Übungsleiter (oder ein anderer Begünstigter dieses Rechts) bezieht, kann auf 400-Euro-Basis versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden. Das kostet den Verein oder die Organisation dann grundsätzlich weitere 30 Prozent des Verdienstes.
Schließlich: Der 2100 Euro-Satz ist ein Jahresbetrag. Er kann auch dann voll in Anspruch genommen wer-den, wenn entsprechend viel in nur wenigen Monaten eingenommen wurde. Und dabei kommt es auch im Jahr 2007 nicht darauf an, in welchen Monaten das der Fall war, da das Gesetz rückwirkend in Kraft treten wird.
Ein besonderes Bonbon wird denjenigen angeboten, die sich nebenberuflich und unentgeltlich im mildtätigen, gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren. Sie können einen Steuerfreibetrag von 500 Euro im Jahr geltend machen. Bedingung dafür, dass sie dadurch wirklich Steuern sparen, ist allerdings, dass sie überhaupt Steuern zahlen, etwa weil sie selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig oder als Rentner steuerpflichtig sind. Nur dann kann ja der 500 Euro-Freibetrag "wirken"..
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