(bü). Auch ein Umzug zur Begründung eines "doppelten Haushalts" kann das steuerpflichtige Einkommen mindern. Allerdings hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, in welcher Höhe ihm Kosten für den Umzug entstanden sind. (Der Bundesfinanzhof hob damit eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auf, das die Umzugskosten pauschal – die Urteilsbegründung geht auf die Höhe nicht ein – anerkannt hatte.) – Der BFH erkannte aber die Entscheidung des Finanzgerichts insoweit an, als es die doppelte Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt hatte (hier in Höhe von mehr als 5000 Euro in einem Jahr), obwohl der Steuerzahler, ein Architekt, "zu Hause" bei seinen Eltern eine Dachgeschosswohnung hatte, für die er keine Miete zu zahlen brauchte. Es genüge, so der BFH, dass der Arbeitnehmer nachweise, dass er dort nach wie vor seinen "Lebensmittelpunkt" habe (hier begründet durch die regelmäßigen Heimfahrten an den Wochenenden).
(Az.: VI R 60/05)
AZ 2007,
Nr. 48, S. 7, 25.11.2007
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