(bü). Weigert sich ein Arbeitnehmer, aus betrieblichen Gründen erforderliche Überstunden zu leisten, obwohl dies nach dem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber verlangt werden kann, so kann er fristlos entlassen werden. Die Arbeitsverweigerung (hier zudem im Zusammenhang mit einer Beleidigung geäußert) sei ein ausreichender Grund dafür, das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufen zu lassen.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 6 Sa 143/07)
AZ 2007,
Nr. 48, S. 7, 25.11.2007
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