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- AZ 7/2007
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Neue Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails
Zum 1. Januar 2007 ist das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – EHUG – in Kraft getreten. Der Zweck des Gesetzes besteht hauptsächlich darin, die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb umzustellen und zu einem zentralen Register zusammenzuführen. Daneben enthält das Gesetz auch neue Regelungen für die Inhalte gewerblicher E-Mails. So wurden § 37a bzw. § 125 a des Handelsgesetzbuches geändert, wonach nunmehr auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Art, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, bestimmte Pflichtangaben vorliegen müssen.
Durch die Neuerungen hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass auch für E-Mails, Postkarten oder Telefaxe die Kennzeichnungspflichten bestehen. Auch Angebote, Bestellscheine, Auftrags- und Anfragebestätigungen sowie Quittungen in Form der E-Mail, Postkarte oder Telefax müssen gekennzeichnet werden.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind hingegen bloße Mitteilungen oder Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Im Zweifel empfiehlt sich jedoch, die Kennzeichnungspflicht bei allen versendeten E-Mails zu beachten.
Folgende Angaben müssen bei Apotheken, die in der Form des Einzelunternehmens geführt werden, auch in E-Mails künftig enthalten sein:
• die Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut,
• der Zusatz über die Rechtsform (die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann " oder "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e. Kfr."),
• der Ort der Handelsniederlassung,
• das Registergericht und
• die Handelsregisternummer.
Beispiel:
Muster Apotheke,
Inhaber Max Mustermann, eingetragener Kaufmann
Musterstraße, Musterstadt,
Registergericht Musterstadt
Handelsregisternummer.
Bei Apotheken die in der Form der offenen Handelsgesellschaft geführt werden, sind diese Angaben nun verpflichtend: die Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, die Rechtsform (die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder oHG), der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer.
Ein Beispiel:
Muster Apotheke oHG
Musterstraße, Musterstadt,
Registergericht Musterstadt
Handelsregisternummer.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts , die nicht im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15 der Gewerbeordnung die Familiennamen aller Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ab dem 22. Mai 2007 ihre ladungsfähigen Anschriften angegeben werden. Der Zusatz GbR ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit empfohlen.
Beispiel:
Muster Apotheke GbR
Max Mustermann und Mara Mustermann
Musterstraße
12345 Musterstadt
Sämtliche Angaben müssen in der E-Mail selbst erscheinen, ein Link beispielsweise auf das Impressum der Homepage der Apotheke, reicht nicht aus, um die gesetzlichen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
Üblicherweise werden die Pflichtangaben als Signatur in der E-Mail aufgeführt, konkrete Vorschriften hierfür gibt es jedoch nicht. Als zusätzliche Angaben können Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailanschrift, Internetadresse oder Bankverbindung mit Bankleitzahl angegeben werden. Soll die E-Mail als Rechnung verwendet werden, ist zu beachten, dass Rechnungen nach § 14 UStG die Angabe einer Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die fortlaufende Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum enthalten müssen.
Firmeninhaber, die die gesetzlichen Vorschriften nicht befolgen, müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Das vom Registergericht festzusetzende Zwangsgeld kann im Einzelfall bis zu 5000 Euro betragen..
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