Aktuelles Urteil
(bü). Die Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte werden nach ihren "gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt" berechnet. Dazu zählen nicht Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Wehrdienst- und Kriegsbeschädigten zustehen. Bei solchen Renten handelt es sich um einen ideellen Ausgleich "für eine vom Einzelnen erlittene gesundheitliche Schädigung, für die die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder Verantwortung übernimmt".
(Bundessozialgericht, B 12 KR 34/06 R u. a.)
AZ 2007,
Nr. 8, S. 7, 18.02.2007
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